| Deutscher Bundestag | ||
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Gedenkveranstaltung im Bundestag zum Verfassungstag (2003) |
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| Sitzverteilung[1] siehe auch: Liste der Bundestagsmitglieder |
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| Fraktion | Sitze | Anteil |
| 223 | 36,4 % | |
| 222 | 36,3 % | |
| 61 | 10,0 % | |
| 53 | 8,7 % | |
| 51 | 8,3 % | |
| fraktionslos | 2 | 0,3 % |
Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Er wird im politischen System Deutschlands als einziges Verfassungsorgan des Bundes direkt durch das Volk gewählt und legitimiert. Die gesetzliche Mindestanzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Die tatsächliche Anzahl ist aufgrund von Überhangmandaten meist höher. Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsätzlich vier Jahre. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor. Im aktuellen 16. Deutschen Bundestag, der zur Zeit von 612 Abgeordneten gebildet wird, ist der CDU-Politiker Norbert Lammert Bundestagspräsident; Vizepräsidenten und Stellvertreter des Präsidenten sind Gerda Hasselfeldt (CSU), Wolfgang Thierse, Susanne Kastner (beide SPD), Hermann Otto Solms (FDP), Petra Pau (Die Linke) und Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen).
Der Bundestag hat eine Vielzahl von Funktionen: Er hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das Bundesrecht und ändert die Verfassung. Hierbei bedarf es häufig der Mitwirkung des Bundesrates, der jedoch keine zweite Parlamentskammer ist. Der Bundestag genehmigt auch die internationalen Verträge mit anderen Staaten und Organisationen und beschließt den Bundeshaushalt. Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem den Bundeskanzler (absolute Mehrheit) und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten, der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane mit. Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche der Bevölkerung auszudrücken und umgekehrt die Bevölkerung zu informieren.
Zur Herkunft des Begriffes "-tag" siehe Landtag (historisch).
Der Plenarsaal ist der wichtigste und größte Versammlungssaal im Reichstagsgebäude. In ihm tagt der Deutsche Bundestag. Den Mittelpunkt des Plenarsaals bildet das Rednerpult. Vor dem Redner sitzen die Stenografen, hinter ihm sitzt der Bundestagspräsident oder ein Vertreter, neben ihm seine beiden Schriftführer. Der Präsident sieht vor sich das Plenum des Bundestages. Von ihm aus rechts im Halbkreis sitzen die Abgeordneten der FDP, links davon die der CDU/CSU. In der Mitte sitzt die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, und in der linken Hälfte des Plenums hat die SPD-Fraktion ihren Platz. Obwohl die Grünen in ihrer Anfangszeit als „linker“ als die SPD betrachtet wurden, bestand die SPD 1983 darauf, dass links von ihr keine Fraktion sitzen darf. Bei dieser Aufteilung blieb es dann bis zur Wiedervereinigung. Seither sitzen ganz links außen die Abgeordneten der Linkspartei, da beim Einzug der damaligen PDS 1990 die SPD nicht mehr auf ihrem äußeren Platz bestand. Über den Abgeordneten sitzen auf eigenen Tribünen Besucher des Bundestages. Sie dürfen keine Zustimmungs- oder Missfallensbekundungen von sich geben, ansonsten können sie des Saales verwiesen werden.
Unmittelbar rechts und links neben dem Pult des Präsidiums finden die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Platz. Der jeweils dem Präsidium nächstgelegene Platz ist der Bundeskanzlerin und dem Bundesratspräsidenten vorbehalten. Hinter dem Pult des Präsidiums stehen die Bundes- und die Europaflagge unter dem großen Bundestagsadler. Hinter den Bänken von Bundesregierung und Bundesrat befinden sich Tafeln, die mit Leuchtbuchstaben den gerade aktuellen Tagesordnungspunkt anzeigen. Ebenso wird mit einem grünen „F“ signalisiert, wenn das Fernsehen überträgt.
Eine technische Besonderheit im Deutschen Bundestag sind die speziellen, linear nach vorne bzw. hinten verschiebbaren Sessel in den vorderen Reihen, die aufgrund der Enge im Plenarsaal des Reichstags entwickelt wurden und den dort sitzenden Abgeordneten eine besondere Art des Wippens ermöglichen.
Nach den Wahlrechtsgrundsätzen der personalisierten Verhältniswahl werden Vertreter des Volkes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Sie erhalten durch die Wahl ein sogenanntes Mandat, den politischen Vertretungsauftrag, den das Wahlvolk dem Mitglied des legislativen Gremiums erteilt. Die Mandatsträger werden üblicherweise Abgeordnete oder seltener Mandatierte genannt. Der Wähler gibt zwei Stimmen ab: Mit seiner Stimme für die Landesliste bestimmt er, mit welcher Stärke die von ihm gewählte Partei im Bundestag vertreten ist (rechte Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Zweitstimme). Mit der Stimme für den Kandidaten bestimmt er direkt den Abgeordneten seines Wahlkreises (linke Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Erststimme).
Die gesetzliche Anzahl[2] der Mitglieder des Bundestags beläuft sich seit dem Beginn der 15. Legislaturperiode auf 598. Die Hälfte dieser Sitze wird den erfolgreichen Kandidaten aus der Direktwahl im Wahlkreis zugeteilt, man spricht daher oft von Direktmandaten. Die andere Hälfte wird – entsprechend dem Stärkeanteil einer Partei an der Gesamtzahl der Sitze – unter Anrechnung der Direktmandate aus den Landeslisten besetzt, welche weitere, vorab festgelegte Kandidaten enthalten. Hierbei wird eine Partei mit ihren Landeslisten nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate erhalten hat.
Es existieren drei typische Verteilungsfälle:
Das System der personalisierten Verhältniswahl ermöglicht dem Wähler, einerseits für die von ihm präferierte politische Partei zu stimmen, und gleichzeitig eine davon unabhängige Wahl eines Abgeordnetenkandidaten seines Wahlkreises vorzunehmen. Die Wahlprüfung übernimmt nach Art. 41 des Grundgesetzes der Bundestag selbst, er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter sein Mandat verloren hat. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann beim Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen (Art. 39 Abs. 2 GG)
Der Bundestag hat neben der Bundesregierung und dem Bundesrat das Recht Gesetzentwürfe vorzuschlagen (Initiativrecht).
Ein Gesetzentwurf, der aus der Mitte des Bundestages eingebracht wird, muss von einer Fraktion oder 5 Prozent der Parlamentarier unterstützt werden und wird gemäß Art. 77 des Grundgesetzes zunächst im Bundestag behandelt. Wird er dort beschlossen, so geht er zur Beratung an den Bundesrat. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung geht zunächst an den Bundesrat. Zusammen mit dessen Stellungnahme leitet die Bundesregierung den Gesetzentwurf dann an den Bundestag. Umgekehrt geht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung an den Bundestag.
Wird ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, bedarf es der weiteren Mitwirkung des Bundesrates, damit es zustande kommen kann. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sind Interessen der Länder betroffen (dies ist fast immer der Fall, weil sie die Bundesgesetze ausführen), so bedarf der Gesetzentwurf nicht schon deshalb der Zustimmung des Bundesrates. Dies ist nur dann notwendig, wenn das Grundgesetz ausdrücklich eine Beteiligung der Länder vorsieht.
Ist ein Gesetz nicht zustimmungsbedürftig, kann der Bundesrat Einspruch erheben. Dieser hat die Wirkung eines aufschiebenden Vetos. In einem solchen Fall wird das Gesetz erneut dem Bundestag zugeleitet und der Einspruch kann – wenn keine Änderungen beschlossen werden – überstimmt werden. Dies bedeutet auch, dass eine Zweidrittelmehrheit beim Beschließen des Einspruchs im Bundesrat nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag überstimmt werden kann. Will der Bundesrat bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz umfangreiche Änderungen erreichen, hat er manchmal auch Einspruch erhoben; dies ist in Art. 77 des Grundgesetzes jedoch nicht vorgesehen. Ein solcher Einspruch ist deshalb nicht etwa unbeachtlich; damit verweist der Bundesrat die Sache vielmehr an den Bundestag zurück und bedient sich eines anderen Instruments als des Vermittlungsausschusses, um gegebenenfalls eine andere politische Willensbildung zu erreichen. Werden mehrere, inhaltlich nicht zusammengehörige Gesetzentwürfe zu einem „Paket“ verbunden, spricht man von einem Junktim, das zwischen ihnen hergestellt wird.
Ein Gesetzentwurf wird zunächst in einer „ersten Lesung“ behandelt. Dabei findet je nach Wichtigkeit und politischer Interessenlage ein erster Meinungsaustausch oder eine Debatte im Plenum statt. Anschließend, sehr oft auch ohne Aussprache, wird der Gesetzentwurf an verschiedene Ausschüsse verwiesen. Meist sind neben dem „federführenden“ Fachausschuss auch der Rechts- und der Haushaltsausschuss mit einem Gesetzentwurf befasst, da die Gesetze juristische und fiskalische Auswirkungen haben. Bei den Ausschussberatungen wird die Haupt- und Detailarbeit an den Gesetzentwürfen geleistet. Der Entwurf von den Parlamentariern wird geprüft und nicht selten massiv verändert, sie ziehen regelmäßig Experten der Regierung, aus der Fachverwaltung und weitere Sachverständige aus Praxis und Wissenschaft heran.
In der Ausschussfassung geht der Gesetzentwurf erneut ins Plenum, wo er in einer „zweiten Lesung“ beraten wird. Die „zweite Lesung“ dient der Beratung von Details und Änderungsanträgen, die in großem Umfang aus den Ausschüssen kommen, aber auch von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Parlamentariern, die alternative Lösungen aufzeigen wollen. Häufig sind jedoch die Ausschussfassungen bereits untereinander abgestimmt und so gefasst, dass in einer Abstimmung die „zweite Lesung“ über den gesamten Gesetzentwurf beendet wird. Zu einer „dritten Lesung“ kann es nochmals kommen, wenn sich politischer Widerstand erkennbar formiert, so dass bestimmte Gruppen nur dann dem Gesetz zustimmen, wenn Bestandteile in ihrem Sinne verändert werden. Dies kann aus den Reihen der Opposition kommen, aus der Mitte der Ministerpräsidenten, die einen Einspruch des Bundesrates signalisieren oder auch von der Regierung bzw. den sie unterstützenden Fraktionen. Nach der dritten Lesung findet die Schlussabstimmung statt. Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit des beschlossenen Gesetzes muss es dem Bundesrat zugeleitet werden, damit es zustande kommt. Dort wird das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgesetzt. Man spricht von einer "vierten Lesung", wenn der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vorschlägt und der Bundestag erneut Beschluss zu fassen hat. Nach einem Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates kann eine so genannte "fünfte Lesung" im Bundestag stattfinden.
Der Bundestag ist kein ewiges Organ, es gibt nur ein jeweils aktuelles Parlament. Mit Ende der Legislaturperiode beendet er seine Arbeit und alle Vorlagen und Projekte gelten als erledigt, unabhängig davon in welchem Stadium sie sich befinden. Dies wird als Prinzip der Diskontinuität bezeichnet. Politische Initiativen müssen im neuen Parlament neu eingebracht werden, wenn sie denn weiter betrieben werden wollen. Dies ist nicht immer selbstverständlich, da im neuen Bundestag andere politische Kräfte zusammen wirken. Eine Ausnahme sind Petitionsvorlagen, weil sie vom Bürger stammen und das Anliegen des Bürgers unabhängig von Wahlperioden ist.
Bei Abgaben ist durch die Finanzverfassung die Gesetzgebung auf den Bund konzentriert. Danach hat er auf fast allen Gebieten die Gesetzgebungshoheit. Daher gibt es in Deutschland fast keine Landessteuern. Davon zu unterscheiden ist die so genannte Ertragshoheit, also die staatsorganisatorische Berechtigung, welche Gebietskörperschaft zu welchem Grad das Aufkommen bestimmter Abgaben effektiv erhält. Änderungen von Steuergesetzen, die Erträge betreffen, die Länder oder Kommunen zustehen, sind gemäß Art. 105 Abs. 3 GG im Bundesrat zustimmungsbedürftig.
Völkerrechtliche Verträge enthalten Regeln, die sehr oft Bestandteil der nationalen, innerstaatlichen Ordnung werden sollen. Hierfür gibt es zwei Mechanismen – die Inkorporation und die Transformation. Im ersten Fall erfolgt die Überführung des völkerrechtlichen Regelwerks in das nationale Rechtssystem bereits mit ordnungsgemäßem Vertragschluss oder schlichter Ratifikation, so zum Beispiel in Großbritannien. Im zweiten Fall ist eine eigene Umsetzung als innerstaatlicher Erfüllungsakt notwendig, wobei ein Fehler- und Konfliktpotenzial darin angelegt ist, wie gut diese Erfüllung dem Staat gelingt. Der zwischenstaatliche Vertragsschluss lässt sich als Verpflichtungsgeschäft, die innerstaatliche Umsetzung als Erfüllungsgeschäft veranschaulichen. Die Begriffe sind allerdings in diesem Zusammenhang nicht immer üblich.
In Deutschland wird das Transformationsmodell praktiziert und zwar mit der Besonderheit, dass es als Zustimmungsakt eines Vertragsgesetzes bedarf, sofern der völkerrechtliche Vertrag Gesetzgebungsmaterie berührt. Ohne ein solches Gesetz darf der Bundespräsident den Vertrag nicht ratifizieren (Art. 59 GG). Ist für die Umsetzung darüber hinaus der Erlass neuer Normen notwendig, erfolgt parallel die materielle Umsetzung auf Gesetzes- und Verordnungsebene. Da solche Elemente oft gesetzgebungstechnisch zusammengefasst werden, werden die Gesetze umgangssprachlich „Zustimmungsgesetze“ genannt, dies sagt jedoch nichts über die Frage aus, ob der Bundesrat einer Umsetzung zustimmen muss. Werden durch den Bund völkerrechtliche Verträge über Fragen geschlossen, die die besonderen Verhältnisse eines Landes betreffen, hat die Bundesregierung vor Vertragschluss dieses Land anzuhören und bei der politischen Willensbildung zu beteiligen (Art. 32 Absatz 2 GG). Auf den Bundesrat kommt es nicht an, da er Bundesorgan ist.
Das Recht zur Budgetierung ist traditionell eines der wichtigsten Rechte des Parlamentes. Mittels des Budgetrechts definiert das Parlament, in welchen Gebieten der Bund Prioritäten setzen möchte und bindet damit die Regierung in erheblichem Maße. Budgetierung ist jedoch keine Gesetzgebung im engeren Sinne. Das Parlament kann sein Budgetrecht genau so gut durch schlichten Parlamentsbeschluss ausüben. Der Bundeshaushalt wird jedoch traditionell in Form eines Bundesgesetzes – ohne Zustimmung des Bundesrates – beschlossen (Art. 110 GG).
Die deutsche Staatstradition hat das demokratische Prinzip der Parlamentsbudgetierung nur sehr zögerlich übernommen, obwohl es in der Entwicklung der Demokratie zum Kern der Parlamentsrechte gehörte und exemplarisch etwa im englischen House of Commons verwirklicht war. Im Gegensatz dazu hatte zur Zeit Bismarcks die Regierung in wichtigen Bereichen das Budgetrecht inne, und diese Erfahrung zeigte, dass ein Parlament ohne vollständige Budgetkontrolle ein schwaches Parlament ist. In der Debatte über den Haushalt des Bundeskanzleramtes findet sowohl in der ersten wie in der zweiten Lesung traditionell eine Generaldebatte über die Politik der Bundesregierung statt. Die Opposition nutzt die Gelegenheit, die Schwächen, die sie bei der Bundesregierung ausgemacht hat, der Öffentlichkeit aufzuzeigen; die Regierung wehrt sich ihrerseits mit Angriffen auf die Opposition.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf gemäß Art. 24 GG die Bundeswehr außerhalb des NATO-Territoriums eingesetzt werden. Das Verfassungsgericht sieht aber einen generellen Parlamentsvorbehalt beim „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“, weshalb die Einsätze vom Bundestag genehmigt werden müssen; dies wird als Prinzip der Parlamentsarmee bezeichnet. Allenfalls bei Gefahr im Verzug kann die Bundesregierung eine vorläufige Entscheidung treffen, die nachträglich vom Parlament genehmigt werden muss. Seitdem wird jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der von der Regierung beschlossen wird, in einem aus zwei Lesungen bestehenden Verfahren behandelt, analog zum Gesetzgebungsverfahren. Bei dieser Entscheidung ist keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Es handelt sich hierbei um einen schlichten Parlamentsbeschluss. Im Jahr 2001 verband Bundeskanzler Gerhard Schröder eine solche Genehmigung mit der Vertrauensfrage.
Dem Grundgesetz liegt das Prinzip der repräsentativen Demokratie zugrunde, nach dem dem Parlament eine zentrale Rolle in der Staatsorganisation zukommt. Das Volk als Souverän konzentriert damit die personellen und gestaltenden Aufgaben der Staatsgewalt auf die gewählte Volksvertretung und verzichtet im Weiteren auf direkte Entscheidung solcher Fragen. Andere Organe des Bundes werden nicht vom Volk gewählt, plebiszitäre Abstimmungen in Sachfragen sind so gut wie nicht vorgesehen. Das Parlament ist damit das einzig unmittelbar gewählte Staatsorgan und genießt daher eine besondere demokratische Legitimation, die ihm im Verhältnis zu anderen Institutionen eine besondere Machtfülle verleiht.
Der Bundestag kann sich nicht selbst auflösen. Unter anderem mit Verweis auf die schlechte Erfahrung häufiger Parlamentsauflösungen und Regierungswechsel in der Weimarer Republik ist bei der Entstehung des Grundgesetzes ein solches Recht verworfen worden. Im Verfassungsverständnis des Grundgesetzes wird Demokratie vor allem als zeitlich begrenzte Machtausübung angesehen; Art. 20 und Art. 39 des Grundgesetzes haben in diesem Zusammenhang eine normative Dimension, die die Auslegung anderer Verfassungsregeln, die politische Krisen betreffen, beeinflusst, etwa zur Vertrauensfrage, zum Gesetzgebungsnotstand oder zur Notstandsverfassung. Aus demselben Grund dürfen andere Verfassungsorgane nicht die Parlamentsperiode festlegen, sei es auch mit dem Ziel politischer Stabilität.
Die Einführung eines Selbstauflösungsrechts des Bundestags durch Grundgesetzänderung wird aus verfassungspolitischer Sicht überwiegend abgelehnt, weil es dem Repräsentationsprinzip zuwiderlaufe und zu Inkonsistenzen im politischen System führe. Insbesondere wird kritisch angemerkt, dass die parlamentarische Macht durch demokratische Legitimation in diesem Fall einer bedenklichen Inflation ausgesetzt sein würde und mittelbar gewählte Staatsorgane im Verhältnis zum direkt gewählten Parlament in ihrer politischen Macht aufgewertet würden. Das Souveränitätsprinzip wäre damit durchbrochen.
Das Parlament kreiert die Spitze der anderen Staatsorgane. Auf untergeordneter Ebene vermitteln die obersten Staatsorgane nachgeordneten Organen nach diesem Prinzip ebenfalls demokratische Legitimation: So ernennt beispielsweise der Bundespräsident die Bundesbeamten und der Kanzler bestimmt die Minister.
Der Bundeskanzler wird gem. Art. 63 GG vom Bundestag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt. Zunächst erfolgt ein Vorschlag des Bundespräsidenten, der hinsichtlich der Person, die er vorschlägt, rechtlich frei, politisch jedoch sehr stark gebunden ist: Meist steht schon am Abend der Bundestagswahl fest, wer vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wird. Dies ist in der Regel der Kanzlerkandidat der stärksten siegreichen Partei. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom Bundespräsidenten ernannt. Bisher ist jeder Kandidat vom Bundestag gewählt worden. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Bundestag vierzehn Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mitte einen Bundeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) zu wählen. Gelingt es dem Bundestag nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet nach Ablauf der Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit zugleich eine absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative Mehrheit auf sich vereinen, so kann der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob er den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.
Hat der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit des Bundestages hinter sich, so kann dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 67 GG). Der Bundespräsident muss dann den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den neu gewählten ernennen.
Der Bundeskanzler kann auch dem Bundestag die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 GG). Wird sie nicht positiv beantwortet, das heißt stimmt weniger als die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Vertrauensantrag zu, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen.
Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten. Die Mitglieder des Bundestages stellen eine Hälfte der Bundesversammlung. Die andere Hälfte besteht aus Personen, die von den Landtagen der Bundesländer nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt werden. Der Bundestagspräsident ist Präsident der Bundesversammlung.
Der Bundestag bestimmt gemäß Art. 94 GG durch einen speziellen Wahlausschuss die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Zur Wahl bedarf ein Kandidat der Stimmen von acht der zwölf Mitglieder. Damit ist gesichert, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Fraktionen auf ein „Paket“, mit dem jeweils eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt werden. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten. Die andere Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Die Bundesrichter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes, also am Bundesgerichtshof, am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht werden vom Fachminister des Bundes zusammen mit einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den jeweils zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern gebildet wird (Art. 95 Abs. 2 GG).
Eine weitere wichtige Aufgabe des Bundestages ist es, die Exekutive zu kontrollieren.
Siehe Parlamentarische Kontrolle
Neben den Mitgliedern des Bundestages haben auch die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Rederecht im Bundestag. Sie müssen sogar jederzeit gehört werden. Mitglieder der Bundesregierung, zumindest aber deren Vertreter, nehmen an den meisten Sitzungen des Bundestages teil. Mitglieder des Bundesrates sind dagegen seltener im Plenum; sie nehmen oft nur an Sitzungen teil, bei denen es in besonderer Weise um Länderinteressen geht. Umgekehrt hat der Bundestag das Zitierungsrecht: Er kann jederzeit jedes Mitglied der Bundesregierung herbeirufen oder dessen Verbleib während der Verhandlung im Plenum oder in einem Ausschuss verlangen. Diese Möglichkeit dient der Kontrolle der Regierung und dem Zur-Rede-Stellen in tagesaktuellen Fragen ihrer Politik.
Ein wichtiges Instrument der Kontrolle sind die An- und Nachfragemöglichkeiten, die den Abgeordneten offenstehen. Besonders die Abgeordneten der Opposition nutzen sie sehr häufig.
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder – also auch einer opponierenden Minderheit – setzt das Parlament einen Untersuchungsausschuss ein, der ein im Antrag definiertes Untersuchungsthema öffentlich aufklären soll (Art. 44 GG). Der Verteidigungsausschuss kann sich auch selbst zum Untersuchungsausschuss erklären (Art. 45a Abs. 2 GG). Die Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) näher bestimmt.
Häufig wird ein Untersuchungsausschuss von der Opposition eingesetzt, um vermutete Missstände in der Arbeit der Regierung aufzudecken. An der Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird häufig die Kritik geübt, sie diene eher der Schädigung des politischen Gegners als der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes. Weil ein Minderheits-Quorum von einem Viertel der Ausschussmitglieder dieselben Antrags- und Initiativrechte wie beim Einsetzungsbeschluss hat, kann die meist regierungsnahe Ausschussmehrheit die Untersuchung nicht blockieren, so dass eine gewisse Waffengleichheit gewährleistet ist. Da die Ausschussmehrheit dennoch sowohl die Detailarbeit in gewissen Grenzen lenken kann als auch den Abschlussbericht mit den Untersuchungsbewertungen vorlegt, stellt der Untersuchungsausschuss Missstände in der Bundesregierung meist nur in offensichtlichen Fällen fest. Seit 1949 gab es etwa 50 Untersuchungsausschüsse.
Der Wehrbeauftragte des Bundestages (Art. 45b GG) ist ein Hilfsorgan des Bundestages, ohne dessen Mitglied sein zu dürfen. Seine Aufgabe ist es, Beschwerden von Mitgliedern der Bundeswehr entgegenzunehmen, die diese außerhalb des normalen Dienstweges stellen können. Er soll dafür sorgen, dass die Grundrechte der Soldaten, die zwar durch das Grundgesetz eingeschränkt, jedoch nicht abgesprochen werden können, gewahrt werden. Dabei prüft er insbesondere, ob die Grundsätze der „Inneren Führung“ eingehalten werden. Er vertritt in diesem Sinne auch das Bild der Bundeswehr als Parlamentsarmee, also einer Armee, deren Einsatz durch das Parlament bestimmt und kontrolliert wird.
Das Parlamentarische Kontrollgremium, das aus neun Mitgliedern des Bundestages besteht, kontrolliert die Arbeit der deutschen Geheimdienste, die dem Bund unterstehen, also den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Mitglieder des Gremiums sind auch gegenüber ihren Bundestagskollegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die G 10-Kommission überwacht die Eingriffe der Geheimdienste in die in Art. 10 GG garantierten Geheimnisse Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
Der Bundestag hat neben dem Bundesrat die Möglichkeit, den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, mit dem Ziel, ihn seines Amtes zu entheben. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in dem jeweiligen Gremium (Art. 61 GG).
Dieses Verfahren besteht aus dem Grund, dass der Bundespräsident als Staatsoberhaupt nicht allein vom Parlament bestimmt wird und das Organ, das ihn wählt, namentlich die Bundesversammlung, nicht wieder und in derselben Zusammensetzung tätig werden kann. Das Parlament kann hingegen kein Mitglied der Bundesregierung anklagen, da die Regierung teils direkt, teils indirekt, jedenfalls aber vollständig vom Parlament abhängig ist und durch ein Misstrauensvotum abgesetzt werden kann.
Die Mitglieder der Bundesregierung genießen als solche keine politische Immunität. Sind sie gleichzeitig Abgeordnete, muss der Bundestag allerdings gegebenenfalls ihre Abgeordneten-Immunität aufheben, bevor die normalen Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung finden können.
Die Feststellung des Verteidigungsfalls wird, sofern er rechtzeitig zusammentreten kann, vom Bundestag, ansonsten vom Gemeinsamen Ausschuss, der zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates, zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages besteht, getroffen (Art. 115a GG). Der Beschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit. Ist der Verteidigungsfall beschlossen und kann der Bundestag nicht zusammentreten, so übernimmt der Gemeinsame Ausschuss dessen Rechte und ersetzt Bundestag und Bundesrat. Ist der Bundestag jedoch beschlussfähig, so beraten bei dringlichen Gesetzen Bundestag und Bundesrat Gesetzentwürfe gemeinsam. Die Wahlperiode des Bundestages wird bis sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls verlängert. Der Bundestag kann jederzeit den Verteidigungsfall für beendet erklären, er muss es tun, wenn die Voraussetzungen für dessen Feststellung nicht mehr gegeben sind.
Die meisten Abgeordneten des Bundestages sind Mitglied einer Fraktion. Eine Fraktion wird in der Regel von Abgeordneten der gleichen Partei gebildet. Ein Sonderfall ist die CDU/CSU-Fraktion: Da die CDU in allen Ländern außer in Bayern und die CSU nur dort antritt, stehen die beiden Parteien in keinem Wettbewerb zueinander und haben auch gemeinsame Ziele – aus diesem Grund dürfen die Abgeordneten dieser beiden Parteien eine gemeinsame Fraktion bilden. Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss von Parlamentariern der gleichen Partei, die aber zu klein ist, um eine Fraktion zu bilden: Zur Gründung einer Fraktion bedarf es einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages enthält; eine Gruppe benötigt nur fünf Abgeordnete. Dementsprechend haben Gruppen im Bundestag weniger Rechte als eine Fraktion; sie haben beispielsweise keinen Anspruch darauf, aus ihrer Mitte einen Bundestagsvizepräsidenten zu stellen. Abgeordnete, deren Partei weniger als fünf Mitglieder in den Bundestag entsendet, oder die aus ihrer Fraktion ausgetreten sind oder von ihr ausgeschlossen wurden, sind fraktionslose Abgeordnete. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Abgeordneten in einer Fraktion oder Gruppe, nicht hingegen die Rechte der Fraktion beziehungsweise Gruppe selbst. Im 16. Deutschen Bundestag sind fünf Fraktionen (CDU/CSU, SPD, FDP, Linkspartei, Bündnis 90/Die Grünen) vertreten.
Jede Fraktion bestimmt ihren Fraktionsvorstand selbst; dieser hat wichtige Aufgaben in der Koordination der Arbeit der Fraktion und damit des Bundestages insgesamt. Die Mitglieder des Fraktionsvorstandes haben häufig genau definierte Verantwortungsbereiche: Sie sprechen sich eng mit den Ausschussmitgliedern in „ihren“ Themengebieten ab und versuchen, dort zu Gunsten der Linie der Fraktionsführung einzugreifen. Der einzelne Abgeordnete profitiert von der Fraktion, beispielsweise durch Arbeitsteilung und Unterstützung bei eigenen Zielen, muss sich aber der Fraktionsdisziplin beugen. Diese Tatsache rief in der Vergangenheit Kritik hervor, da die Abgeordneten nach Art. 38 des Grundgesetzes nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Andererseits erscheint der Verweis auf die Wiederwahlchancen bei Nichtunterwerfung unter die Fraktionsdisziplin nicht als unmittelbare Nötigung. Ferner wird argumentiert, dass ein einzelner Abgeordneter nur aufgrund seiner Parteimitgliedschaft, nicht jedoch unbedingt als Einzelpersönlichkeit gewählt wurde und daher eine starke Rücksichtnahme auf die Parteilinie zulässig sei.
Eine besondere Aufgabe in der täglichen Arbeit kommt den Parlamentarischen Geschäftsführern zu: Diese oft auch als „Zuchtmeister“ bezeichneten Organisatoren sind unter anderem für die Absprache der Dauer der einzelnen Debatten, für die Einflussnahme zugunsten ihrer Fraktionen beim Bundestagspräsidium und für die Anwesenheit aller Abgeordneten ihrer Fraktion bei wichtigen oder engen Abstimmungen verantwortlich. Sie müssen auch detaillierte Kenntnisse der Geschäftsordnung haben. Die Fraktionen als solche erhalten für ihre Arbeit Geldmittel vom Bundestag. Diese werden etwa für Angestellte der Fraktion, nicht jedoch für Angestellte einzelner Fraktionsmitglieder verwendet.
Das Bundestagspräsidium besteht aus dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern. Der Präsident kommt einer ungeschriebenen Regel zu Folge aus der größten Fraktion des Bundestages, unabhängig davon, ob diese Mitglied der Regierungskoalition oder in der Opposition ist. Seit 1994 hat jede Fraktion Anspruch darauf, einen der Vizepräsidenten zu stellen. Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich in der Leitung der Bundestagssitzungen ab; nur bei sehr wichtigen Sitzungen führt der Bundestagspräsident tatsächlich für die gesamte Dauer der Sitzung den Vorsitz.
Der Bundestagspräsident hat das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag; ihm untersteht die Polizei beim Deutschen Bundestag. Auch trifft er die wichtigsten Personalentscheidungen in der Bundestagsverwaltung. Formal werden alle Anschreiben von anderen Verfassungsorganen und auch Gesetzentwürfe aus dem Bundestag an ihn gerichtet. Er vertritt ferner den Bundestag nach außen und steht wegen der Direktwahl des Bundestages protokollarisch hinter dem Bundespräsidenten an zweiter Stelle.
Obwohl dem Ältestenrat keineswegs die an Lebens- oder Dienstjahren ältesten Mitglieder des Hauses angehören müssen, so sind die Mitglieder des Ältestenrates stets erfahrene Parlamentarier. Dies liegt daran, dass dieses dem Präsidium zur Seite stehende Gremium eine außerordentlich wichtige Rolle für den Ablauf der Plenarsitzung spielt. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung, welches Thema wann und wie lange in der Tagesordnung vorgesehen ist. Auch den grundlegenden Plan der Sitzungswochen verabschiedet der Ältestenrat. Häufig gehören neben dem Bundestagspräsidium die Parlamentarischen Geschäftsführer dem Ältestenrat an, dessen parteipolitische Zusammensetzung ebenfalls der des Bundestages entspricht. Die Bundesregierung ist mit einem beratenden Mitglied im Ältestenrat vertreten.
Zu jedem wichtigen Fachgebiet existiert ein Ausschuss des Bundestages. Die Ausschüsse bestehen aus 15 bis 42 Mitgliedern und spiegeln die Zusammensetzung der Fraktionen im Plenum wieder. Die Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen bestimmt. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in je einem Ausschuss mitarbeiten, haben dort aber kein Stimmrecht. Die Ausschüsse bereiten in ihren nichtöffentlichen Sitzungen Gesetzentwürfe vor beziehungsweise besprechen sie im Detail. Sie können aber auch öffentliche Anhörungen veranstalten und sich auf diese Weise über die Meinung außerparlamentarischer Experten zu grundlegenden Fragen informieren.
Neben der Aufgabe, den Gesetzgebungsbedarf in angemessener Zeit zu bewältigen, was bei Beratung aller Einzelheiten im Bundestagsplenum unmöglich wäre, haben die Ausschüsse auch den Auftrag, mit den aus den einzelnen Fraktionen bestellten Experten für die einzelnen Fachgebiete Kompetenzzentren aufzubauen, aus denen der größere Teil der jeweiligen Fraktion, der im betroffenen Fachgebiet keine überragenden Kenntnisse besitzt, Sachauskünfte einholen kann.
Parallel zu den Ausschüssen haben die Fraktionen jeweils unterschiedliche Arbeitsgruppen gebildet, in denen die parteipolitschen und fraktionsinternen Linien für die Beratungen in den Ausschüssen und für die Plenarsitzungen vorbereitet werden.
Wichtige Sonderrechte haben der Haushalts- und Rechtsausschuss: Sie arbeiten an nahezu jedem Gesetzentwurf mit, da fast immer haushaltsrechtliche und allgemeinjuristische Aspekte zu beachten sind. Auch der Verteidigungsausschuss kann sich – anders als jeder andere Ausschuss – selbständig zum Untersuchungsausschuss erklären. Eine bedeutende Sonderstellung hat auch der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union: Dieser Ausschuss kann nach Art. 45 GG Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen. Der Auswärtige Ausschuss, der EU-, der Verteidigungs- und der Petitionsausschuss sind vom Grundgesetz vorgeschrieben. Die Anzahl und Stärke der übrigen Ausschüsse werden zu Beginn der Legislaturperiode festgelegt.
Die Vorsitze über die Ausschüsse werden ebenfalls spiegelbildlich zum Verhältnis der Fraktionen zueinander verteilt. Traditionell hat die Opposition den Vorsitz im Haushaltsausschuss.
Zur Diskussion wichtiger und fachübergreifender gesellschaftlicher Entwicklungen kann der Bundestag Enquête-Kommissionen einrichten, die den Umgang des Gesetzgebers mit diesen neuen Strömungen vorbereiten sollen. Dazu dient etwa die Enquête-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, die sich mit der gesetzgeberischen Begleitung von DNA-Tests, Präimplantationsdiagnostik, Gentechnik, Klonen und anderen biologischen und biotechnischen Neuerungen beschäftigt.
Das Präsidium kann, wenn es dies für notwendig hält, einen Abgeordneten zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen; dies regelt § 36 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Bei der dritten Verweisung zur Sache oder beim dritten Ordnungsruf muss das Präsidium dem Redner das Wort entziehen. Verletzt ein Mitglied des Bundestages „gröblich“ die Ordnung des Hauses, so kann er ausgeschlossen werden. Er darf dann an den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht mehr teilnehmen; entsprechende Fehlzeiten werden ihm nicht erstattet. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. 1949 wurde Kurt Schumacher zunächst für zwanzig Sitzungstage ausgeschlossen, weil er Bundeskanzler Konrad Adenauer als „Kanzler der Alliierten“ bezeichnet hatte. Diese Disziplinarmaßnahme wurde nach einer Schlichtung zwischen Schumacher und Adenauer kurz darauf aufgehoben.
Die Arbeit der Mitglieder des Bundestages muss in zwei Profile unterteilt werden: Die Arbeit während der Sitzungswochen unterscheidet sich erheblich von der Arbeit außerhalb dieser Zeit. In der Regel wechseln sich je zwei Sitzungs- und je zwei sitzungsfreie Wochen ab; es entstehen jedoch immer wieder, schon allein durch gesetzliche Feiertage, Unterbrechungen in diesem Rhythmus.
Die Arbeit in der Sitzungswoche beginnt für einige Abgeordnete bereits am Montag. Dann, am späten Nachmittag, treffen sich die Fraktionsvorstände und auch einige wichtige Untergremien der Fraktionen und bereiten die Ausschuss- und Plenumssitzungen der laufenden Woche vor. Alle anderen Abgeordneten müssen am Dienstagmorgen ankommen, dann treten in der Regel die einzelnen Arbeitsgruppen der Fraktionen zusammen. Am Nachmittag sind die Fraktionssitzungen, anschließend tagen oftmals die Landesgruppen der Fraktionen. Am Mittwoch finden Ausschusssitzungen sowie die Fragestunde beziehungsweise die Aktuelle Stunde im Plenum statt. Donnerstags und freitags stehen schließlich die Plenumsdiskussionen auf dem Programm. Die Konzentration auf die zwei letzten Werktage in der Woche eröffnet den Ausschüssen die Möglichkeit, vor den Plenumssitzungen zusammenzukommen, außerdem kann so eine Überschneidung zwischen Ausschuss- und Plenumssitzungen besser vermieden werden. Die Sitzungswoche endet in der Regel am frühen Freitagnachmittag, damit die Abgeordneten an ihre Heimatorte zurückreisen können. Allerdings ist auch das Wochenende meist nicht freie Zeit, vielmehr müssen die Abgeordneten noch an der „Basis“, also in ihrem Wahlkreis vor Ort präsent sein und etwa Vereinsveranstaltungen am Wochenende besuchen. Dieses Schema der Arbeitswoche wird nicht immer strikt durchgehalten. So lässt sich in der Realität die Überschneidung von Ausschuss- und Plenumssitzungen nur schwer vermeiden.
Der Arbeitstag eines Bundestagsabgeordneten umfasst in der Regel zwölf bis fünfzehn Stunden. Die Abgeordneten müssen dabei unter anderem die Sichtung von Post und Zeitungen, die oft mehrstündigen Fraktions-, Arbeitsgruppen-, Ausschuss- und Plenumssitzungen, welche sich womöglich noch überschneiden, Interview-Anfragen, Besuchergruppen aus ihrem Wahlkreis, die Vorbereitungen von Reden und die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen unter einen Hut bringen. Viele Abgeordneten haben also während der Plenarsitzungen andere wichtige Verpflichtungen. Aus diesem Grunde verwundert es nicht, wenn bei der alltäglichen Arbeit im Bundestag nur einige Dutzend Mitglieder im Plenum sitzen – sie sind in aller Regel die Experten für das gerade besprochene Thema.
Außerhalb der Sitzungswochen stehen neben der Vorbereitung auf die Sitzungswochen auch wichtige Termine im Wahlkreis an: Viele Bundestagsabgeordnete bieten Bürgersprechstunden an oder müssen an Parteiveranstaltungen teilnehmen. Auch müssen sie schon im Hinblick auf eine eventuell angestrebte Wiederwahl Kontakte, insbesondere mit den örtlichen Honoratioren, pflegen; hinzukommen möglicherweise europäische oder internationale Termine. Zudem üben viele Abgeordnete auch noch zeitweise einen eigenen Beruf aus, den sie allenfalls in den sitzungsfreien Wochen betreiben können.
Nach Art. 46 GG kann kein Abgeordneter für irgendeine Äußerung oder Abstimmung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getätigt hat, während oder nach seiner Zeit im Bundestag zur strafrechtlichen oder dienstrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Der Bundestagspräsident kann jedoch Rügen und Verweise erteilen und sogar Mitglieder des Bundestages von der Sitzung ausschließen.
Andererseits darf kein Abgeordneter des Bundestages ohne dessen Zustimmung wegen einer Straftat verhaftet oder zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht, wenn er bei Begehung der Tat, also „in flagranti“, oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Ebenso bedarf es zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug von Grundrechten nach Art. 18 GG der Zustimmung des Bundestages. Ferner muss jedes Ermittlungsverfahren und auch ein Verfahren zum Entzug von Grundrechten auf Anordnung des Bundestages ausgesetzt werden.
Diese Vorschriften dienen zum Schutz der Unabhängigkeit des Parlamentes, nicht zum Schutz des einzelnen Abgeordneten. Sie sind historisch bedingt: Zu Beginn des Parlamentarismus versuchte die Exekutive häufig, unliebsame Abgeordnete unter einem Vorwand von ihrem Mandat abzuziehen, dazu war die Verwicklung in vermeintlich oder tatsächlich begangene Straftaten ein beliebtes Mittel. Entsprechend wurde die in-flagranti-Regelung geschaffen, da innerhalb eines Tages ein Verbrechen, das so gar nicht stattgefunden hatte, sehr schwer zu konstruieren ist. Heute wird die Regelung überwiegend als anachronistisch angesehen. Der Bundestag hebt zu Beginn der Legislaturperiode regelmäßig die Immunität etwa für Verkehrsdelikte auf.
Nach dem Zeugnisverweigerungsrecht müssen die Abgeordneten nicht über Gespräche mit Personen aussagen, wenn sie diese Gespräche in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geführt haben. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht wird auch die Beschlagnahme von Dokumenten verboten, wenn diese Informationen über die Gespräche enthalten. Dieser Schutz für die Informanten soll den Abgeordneten die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion ermöglichen.
Mehrere Kleine Anfragen der Bündnis 90/Die Grünen- sowie der Linksfraktion forderten die Bundesregierung auf, Auskunft darüber zu geben, ob Bundestagsabgeordnete durch Geheimdienste des Bundes beobachtet werden. Die Antwort der Bundesregierung stellte fest, dass es für Abgeordnete „keine privilegierende Sonderbehandlung“ gebe. Prinzipiell sei deshalb auch die Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Informationen über Bundestagsabgeordnete durch Geheimdienste des Bundes – auch unter Zuhilfenahme nachrichtendienstlicher Maßnahmen – rechtens, es sei denn, die „innerparlamentarischen Statusrechte“ der Abgeordneten würden dadurch geschmälert. Die parlamentarische Opposition kritisierte diese Praxis heftig. Dr. Max Stadler, FDP-Innenexperte und Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums, bezeichnete die Antwort der Regierung als „inakzeptabel“ und forderte die Regierung auf, die Überwachung von Bundestagsabgeordneten schnellstmöglich zu beenden.
Um eine ihrem Amt angemessene Lebensführung zu gestatten, erhalten die Abgeordneten eine steuerpflichtige Diät, eine steuerfreie Kostenpauschale und einige andere Vergünstigungen wie eine Netzkarte der Bahn, Kostenerstattung für Flüge, die Übernahme von Mitarbeitergehältern, ein Übergangsgeld nach dem Ausscheiden und eine Altersversorgung. Ein spezielles Referat der Bundestagsverwaltung kümmert sich um diese Belange.
Die wesentlichen Vorschriften für die Arbeit des Bundestages sind in der Geschäftsordnung verankert. Sie muss zu Beginn jeder Legislaturperiode neu beschlossen werden. In der Regel wird die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode mit leichten Anpassungen übernommen. Die Geschäftsordnung enthält als Anhänge wichtige Vorschriften, etwa die „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages“ oder die „Geheimschutzordnung“, die für die Mitglieder des Bundestages ebenso verbindlich sind wie die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit änderbar, von ihr kann abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Debatten im Deutschen Bundestag laufen manchmal recht emotional ab. Zwischenrufe sind an der Tagesordnung und sollen den Redner aus dem Konzept bringen, gegen die eigene Fraktion gerichtete Bemerkungen werden häufig mit empörtem verbalen Protest oder aber mit hämischem Lachen beantwortet. Wenn der Redner es zulässt, können auch Zwischenfragen an diesen gestellt werden. Der Fragesteller meldet seine Frage per Knopfdruck an. Wenn er aufgerufen wird, steht er auf, um seine Frage zu stellen. Der Fragesteller muss so lange stehenbleiben, bis seine Frage beantwortet wurde. Dem politischen Gegner wird nur in Ausnahmefällen applaudiert, während der Applaus bei Rednern der eigenen Fraktion obligatorisch ist. Vom hämischen „Lachen“ ist – auch im stenografischen Protokoll – die „Heiterkeit“ zu unterscheiden, die eher positiv belegt ist: Es kann vorkommen, dass die Bemerkung eines Mitgliedes der Regierungskoalition bei seinen Fraktionen „Heiterkeit“, bei der Opposition dagegen „Lachen“ hervorruft.
Die Debatten werden über das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages sowie über den Fernsehsender Phoenix live übertragen.
Die meisten Abstimmungen des Deutschen Bundestages finden durch Handzeichen statt. Bei der Schlussabstimmung wird jedoch mit Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt. Ist sich der Sitzungsvorstand über eine Mehrheit uneins, so wird der „Hammelsprung“ angeordnet. Dabei verlassen alle Abgeordneten den Saal und treten durch drei mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu identifizierende Türen wieder in den Plenarsaal zurück, während die Stimmen gezählt werden. Das Präsidium stimmt öffentlich ab. Ist eine geheime Wahl gesetzlich vorgeschrieben, so findet nur für diesen Fall die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln statt. Dabei erhält jeder Bundestagsabgeordnete gegen Vorlage seines Stimmausweises einen Stimmzettel, den er in einer Stimmkabine ausfüllen muss. Anschließend wirft er den verdeckten Stimmzettel in die Wahlurne.
Auf Antrag einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten wird über eine Frage namentlich abgestimmt. Dabei wird bei jedem Bundestagsabgeordneten über in Urnen gesammelte Stimmkarten festgestellt, wie er gestimmt hat.[3] Die Stimmabgabe wird im stenografischen Protokoll vermerkt. Diese Abstimmungsart soll – gerade bei umstrittenen Sachfragen – jeden Abgeordneten zwingen, seine Entscheidung öffentlich darzulegen. Sie dient auch dazu, den politischen Gegner bloßzustellen, weil in Sachfragen von der Fraktionsmeinung abweichende Abgeordnete entweder gegen ihre persönliche Überzeugung fraktionskonform mitstimmen müssen und damit unglaubwürdig erscheinen oder stattdessen ihren eigenen Standpunkt vertreten und damit die inhaltliche Uneinigkeit ihrer Partei demonstrieren. Seit einiger Zeit werden die Ergebnisse solcher Abstimmungen auch im Internet veröffentlicht.[4]
Während der Plenarsitzungen schreiben die Parlamentsstenografen den Wortlaut der kompletten Debatte einschließlich der Zwischenrufe und Abstimmungsergebnisse mit.
Unterstützend und im Plenum sichtbar, sind die durch ihren dunkelblauen Frack leicht zu erkennenden Saaldiener.
Die Bundestagsabgeordneten können aus Mitteln des Bundestages eigene Mitarbeiter einstellen. Ein eigenes Referat betreut die Abgeordnetenmitarbeiter und berät bei arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten die Abgeordneten.
Den Mitgliedern des Bundestages stehen die wissenschaftlichen Fachbereiche, die in der Abteilung W seit dem 1. Mai 2006 im Zuge einer Verwaltungsreform neu zusammengefasst wurden, zur Verfügung. Die Fachbereiche verfassen Gutachten und stellen ganz im Sinne einer Vorausschauenden Politikberatung selbst verfasste „aktive Informationen“ zur Verfügung. Während einer Legislaturperiode werden mehrere tausend Anfragen an die Wissenschaftlichen Fachbereiche und oben genannte Informationsdienste gestellt.
Siehe auch: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Von den Fachbereichen wurden am 1. Mai 2006 die Wissenschaftlichen Informationsdienste getrennt, deren tragende Säulen die Bundestagsbibliothek, das Parlamentsarchiv, das Referat Sach- und Sprechregister sowie die Pressedokumentation sind.
Der bei der Bundestagswahl 2005 am 18. September gewählte 16. Deutsche Bundestag ist am 18. Oktober 2005 zusammengetreten.
Nach dem Endergebnis des Bundeswahlleiters ergibt sich nebenstehende Mandatsverteilung.
Die Abgeordneten haben die Fraktionsvorsitzenden gewählt:
Änderungen in den Fraktionen:
Deutschland hat auf nationaler Ebene keine große parlamentarische oder gar demokratische Tradition wie andere europäische Staaten oder die Vereinigten Staaten von Amerika. Vielmehr gab es mit Ausnahme des Hambacher Festes 1832 und ersten parlamentarischen Verfassungen in Süddeutschland bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts keine systematischen Bestrebungen nach Parlamentarismus und Demokratie.
Ein erstes einigermaßen demokratisches Parlament war die Frankfurter Nationalversammlung, die 1848/1849 in der Frankfurter Paulskirche tagte und in seiner Paulskirchenverfassung eine demokratische konstitutionelle Monarchie für Deutschland vorsah. Der Grundrechtskatalog wurde maßgeblich für die zweite und dritte demokratische Verfassung Deutschlands, nämlich die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz. Die Paulskirchenverfassung und mit ihr die Nationalversammlung scheiterten jedoch am Widerstand der Fürsten.
Bis zur Reichsgründung 1871 gab es daher wiederum kein deutsches Parlament. Der im selben Jahr geschaffene Reichstag wurde zwar in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, hatte aber keinen Einfluss auf die Regierungsbildung; nur Männer besaßen zudem das aktive und passive Wahlrecht.
Erst die Weimarer Nationalversammlung von 1919 entwickelte die erste auch in der Realität angewandte demokratische Verfassung für das Deutsche Reich. Nach dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung fungierte die Nationalversammlung auch eine Zeit lang als Parlament bis sie schließlich durch den gewählten Reichstag abgelöst wurde.
Mit dem Beschluss des Ermächtigungsgesetzes 1933 endete auch die demokratische Phase des Reichstags. Als Institution blieb er zwar bestehen, verlor aber seine Aufgabe als gesetzgebendes und die Regierung kontrollierendes Organ.
Nach der bedingungslosen Kapitulation am Ende des Zweiten Weltkrieges entstand eine parlamentslose Zeit, da die Deutschen keine Hoheitsrechte mehr innehatten. Mit dem Fortschreiten des Ost-West-Konfliktes sahen die drei westlichen Alliierten, die USA, das Vereinigte Königreich und Frankreich, allerdings die Notwendigkeit, einen westdeutschen Staat zu errichten. Am 1. September 1948 nahm der Parlamentarische Rat in Bonn seine Arbeit auf: Seine Aufgabe war die Schaffung eines (vorläufigen) Grundgesetzes für Westdeutschland. Die Hoffnung auf eine baldige Wiedervereinigung der drei westlichen und der von der Sowjetunion besetzten „Ostzone“ zerfiel jedoch. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet, es trat am folgenden Tag in Kraft. Am 7. Oktober wurde die bisherige Ostzone zur Deutschen Demokratischen Republik.
Die Einrichtung eines „Volkstages“, diese Bezeichnung wurde erst relativ spät in „Bundestag“ geändert, mit weit reichenden Befugnissen war im Parlamentarischen Rat im Vergleich zur Struktur des späteren Bundesrates wenig umstritten. Auch die diskutierten Rechte und Pflichten stimmen im Wesentlichen mit denen überein, die der Bundestag heute tatsächlich innehat.
Nach der Wiedervereinigung wechselte der Bundestag 1999 im Zuge des Hauptstadtbeschlusses aus dem Jahre 1991 von Bonn in das Reichstagsgebäude in Berlin.
Der 1. Deutsche Bundestag, der am 14. August 1949 gewählt worden war, trat am 7. September 1949 in Bonn zu seiner ersten Sitzung zusammen. Noch vor ihm war der Bundesrat erstmals zusammengekommen. Die beiden legislativen Staatsorgane waren damit konstituiert. Die erste Sitzung wurde von Alterspräsident Paul Löbe geleitet, bis schließlich Erich Köhler zum ersten Bundestagspräsidenten gewählt wurde. Am 12. September wurde Theodor Heuss von der Bundesversammlung zum ersten Bundespräsidenten, am 15. September Konrad Adenauer vom Bundestag zum ersten Bundeskanzler gewählt. Nachdem Bundestagspräsident Köhler auch die Unterstützung seiner eigenen Fraktion verloren hatte, wurde 1950 Hermann Ehlers zum zweiten Bundestagspräsidenten gewählt.
Der 1. Bundestag hatte die schwierige Aufgabe, die Folgen von Krieg und Vertreibung durch gesetzliche Maßnahmen im erträglichen Rahmen zu halten. Ebenso musste er die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein Wirtschaftswachstum und den Wiederaufbau der Infrastruktur setzen. Wichtige Gesetze waren die zum Lastenausgleich, aber auch die Ratifikation des außenpolitisch wichtigen Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion). Hinzu kamen Beschlussfassungen über das Betriebsverfassungsgesetz, das Wohnungsbaugesetz und das Kartellgesetz, das zum Aufkommen des Wirtschaftswunders beitrug. Auch die Wiedergutmachungsabkommen, die die Bundesregierung mit dem Staat Israel schloss, bedurften der Genehmigung durch den Bundestag. Bereits im November 1949 kam es zu einem Eklat, als der SPD-Fraktionsvorsitzende Kurt Schumacher Bundeskanzler Adenauer als „Bundeskanzler der Alliierten“ bezeichnete und dafür vorübergehend aus dem Bundestag ausgeschlossen wurde.
Der 2. Bundestag wurde 1953 gewählt. Auf seiner ersten Sitzung, die zunächst von Alterspräsidentin Marie Elisabeth Lüders geleitet wurde, wurde Hermann Ehlers wieder zum Bundestagspräsidenten gewählt. Auch die Wahl des Bundeskanzlers fiel zum zweiten Mal auf Konrad Adenauer. 1954 war Theodor Heuss' Wiederwahl zum Bundespräsidenten unumstritten. Nach dem plötzlichen Tod von Hermann Ehlers 1954 wurde Eugen Gerstenmaier dessen Nachfolger (bis 1969) als Bundestagspräsident. Bei seiner Wahl am 16. November gab es dabei den im Bundestag einmaligen Fall, dass zwei Fraktionskollegen gegeneinander um das Amt des Bundestagspräsidenten kandidierten: Gegen den „offiziellen“ CDU/CSU-Kandidaten Gerstenmaier, der vielen Abgeordneten auch der Regierungskoalition zu kirchennah war, trat der von dem FDP-Abgeordneten Hans Reif vorgeschlagene Ernst Lemmer an und verlor erst im dritten Wahlgang mit lediglich 14 Stimmen Unterschied.
Auch der 2. Bundestag musste noch wesentlich für die Konsolidierung des deutschen Staatswesens kämpfen. Auch wenn durch das Wirtschaftswunder viele deutliche Verbesserungen möglich waren, bedurften die wesentlichen Weichenstellungen der Zustimmung des Bundestages. In seine Legislatur fielen die Rentenreform hin zur dynamischen Rente, die Zustimmung zu den Römischen Verträgen und zur letztlich scheiternden Europäischen Verteidigungsgemeinschaft. Auch die Tatsache, dass die Bundesrepublik 1955 wieder zum größten Teil souverän wurde und damit außenpolitisch handlungsfähiger wurde, erweiterte die Aufgaben des Bundestages. Schließlich war die Wiederbewaffnung und der Aufbau der Bundeswehr mit dem NATO-Beitritt eine wichtige Entwicklung, die gesetzgeberisch von ihm begleitet werden musste. Hierzu gehört auch der erste größere Umbau des Grundgesetzes mit der Einfügung einer Wehrverfassung. Diese Veränderungen erfolgten gegen den starken Widerstand der SPD-Opposition.
Der 3. Bundestag wurde 1957 gewählt. Auf seiner ersten Sitzung, die zunächst wiederum von Alterspräsidentin Marie Elisabeth Lüders geleitet wurde, wurde Eugen Gerstenmaier wieder zum Bundestagspräsidenten und Konrad Adenauer wieder zum Bundeskanzler gewählt. Bei der Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1959 fiel die Wahl nach dem Rückzug Adenauers auf den CDU-Politiker Heinrich Lübke, der damit zweiter Bundespräsident wurde.
Die Legislaturperiode verlief zunächst ohne große Besonderheiten. 1959 verkündete die SPD jedoch das Godesberger Programm, mit dem sie die Abkehr von einer Klassenkampfpartei hin zu einer sozialdemokratischen Volkspartei vornahm. 1960 erklärte der SPD-Abgeordnete Herbert Wehner, dass die SPD fortan die Westbindung und die Integration in die westeuropäischen Vertragssysteme mittragen würde. Der Bau der Berliner Mauer 1961 fiel mitten in den Wahlkampf.
Auf der konstituierenden Sitzung