| Europäische Union | |
Details zur Europaflagge[1] |
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| Hymne Ode an die Freude[2] |
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| Wahlspruch In Vielfalt geeint[3] |
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| Mitgliedstaaten |
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| Amtssprache | 23 Amts- und Arbeitssprachen |
| Sitz des Europäischen Parlaments | Straßburg (und Brüssel und Luxemburg)[4] |
| Sitz des Rats der Europäischen Union | Brüssel (und Luxemburg)[4] |
| Sitz der Europäischen Kommission | Brüssel (Luxemburg)[4] |
| Sitz des Europäischen Gerichtshofs | Luxemburg[4] |
| Sitz der Europäischen Zentralbank | Frankfurt am Main[4] |
| Sitz des Europäischen Rechnungshofs | Luxemburg[4] |
| Vorsitzender des Europäischen Rats | Nicolas Sarkozy |
| Kommissionspräsident | José Manuel Durão Barroso |
| Präsident des Rats der Europäischen Union | Bernard Kouchner |
| Parlamentspräsident | Hans-Gert Pöttering |
| Fläche | 4.324.782 km²[5] |
| Bevölkerung | 491 Millionen[5] |
| Bevölkerungsdichte | 113 Ew./km²[5] |
| Gründung | 1. November 1993 |
| Feiertag | 9. Mai (Europatag)[6] |
| Währung | Euro (nur Eurozone) |
| Zeitzonen | UTC 0 bis +2 (europäisches Festland) |
| Internet-TLD | .eu |
Die Europäische Union (EU) ist ein aus 27 europäischen Staaten bestehender Staatenverbund. Die Bevölkerung in den Ländern der EU umfasst derzeit rund eine halbe Milliarde Einwohner. Gemeinsam erwirtschaften die Mitgliedstaaten im Europäischen Binnenmarkt das größte Bruttoinlandsprodukt der Welt.
Gegenwärtig gründet sich die EU auf den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union, der zuletzt im Jahr 2001 durch den Vertrag von Nizza geändert wurde. Auf dem EU-Vertrag basieren die sogenannten drei Säulen des Staatenverbunds: Europäische Gemeinschaften (EG), Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).[7]
Nach mehreren Erweiterungsrunden steht der Staatenverbund derzeit vor internen Strukturproblemen. Der Europäische Rat hat daher am 13. Dezember 2007 den Vertrag von Lissabon unterzeichnet, der grundlegende Probleme im Bereich des politischen Systems der Europäischen Union entschärfen soll. Seine Ratifizierung in den Mitgliedstaaten soll bis Mitte 2009 abgeschlossen sein[8]; allerdings ist dieser Zeitplan durch die Ablehnung des Vertrags in einem Referendum in Irland im Juni 2008 in Frage gestellt.[9]
→ Hauptartikel: Geschichte der Europäischen Union
Das Ende des Zweiten Weltkrieges war einer der entscheidenden Ausgangspunkte für den europäischen Einigungs- und Integrationsprozess: Durch eine Vernetzung der militärisch relevanten Wirtschaftssektoren sollte ein neuer Krieg zwischen den früheren Gegnern unmöglich gemacht und in der Folge auch die politische Annäherung und dauerhafte Versöhnung der beteiligten Staaten erreicht werden. Daneben waren auch sicherheitspolitische Erwägungen von Bedeutung: Im soeben ausgebrochenen Kalten Krieg sollten die westeuropäischen Staaten enger zusammengeschlossen und die Bundesrepublik Deutschland in den westlichen Block eingebunden werden.[10]
Am 9. Mai 1950 schlug der französische Außenminister Robert Schuman daher vor, die gesamte französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Behörde zu unterstellen.[11] Dieser Schuman-Plan führte am 18. April 1951 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch „Montanunion“) durch Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.[12] Die Institutionen dieser EGKS bildeten den Kern der späteren EU: eine Hohe Behörde mit supranationalen Kompetenzen (aus der später die Europäische Kommission wurde), ein Ministerrat als Legislative (heute Rat der EU) und eine Beratende Versammlung (das spätere Europäische Parlament). Allerdings veränderten sich die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe im Lauf der Integration – so hatte die Beratende Versammlung noch kaum Mitspracherechte, während das Europäische Parlament heute in der Legislative in den meisten Bereichen gleichberechtigt mit dem Rat ist.
Den nächsten Schritt bildeten 1957 die sogenannten Römischen Verträge, mit denen dieselben Staaten die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie die Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom) gründeten.[13] Ziel der EWG war die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, in dem sich Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte frei bewegen konnten. Durch die Euratom sollte eine gemeinsame Entwicklung zur friedlichen Nutzung der Atomenergie stattfinden.
EGKS, EWG und Euratom hatten zunächst jeweils eine eigene Kommission und einen eigenen Rat. Mit dem sogenannten Fusionsvertrag wurden diese Institutionen 1967 jedoch zusammengelegt und nun als Institutionen der Europäischen Gemeinschaften (EG) bezeichnet.[14]
Neben den Stationen fortschreitender Integration gab es aber auch Rückschläge und Phasen der Stagnation. So scheiterte der Plan einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) 1954 in der französischen Nationalversammlung.[15] In den 1960er Jahren bremste Charles de Gaulle als Präsident Frankreichs das Vorankommen der Gemeinschaft mit der sogenannten Politik des leeren Stuhls und mit seinem wiederholten Veto gegen den britischen Beitritt zur EWG.[16][17] In der ersten Hälfte der 1980er Jahre war es dann die britische Premierministerin Margaret Thatcher, die mit der Forderung nach einer Absenkung der britischen Beitragszahlungen weitere Integrationsfortschritte verhinderte.[18]
Erst Ende der achtziger Jahre gewann die Integration wieder an Dynamik. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1987 entwickelte die EWG unter dem Kommissionspräsidenten Jacques Delors den Plan eines Europäischen Binnenmarkts, in dem bis zum 1. Januar 1993 durch eine Angleichung des Wirtschaftsrechts sämtliche nationalen Hemmschwellen für den europaweiten Handel überwunden werden sollten.[19]
Das Ende der Ost-West-Konfrontation und die damit im Zusammenhang stehende Wiedervereinigung Deutschlands führten zu weiteren Integrationsschritten:[20] Am 7. Februar 1992 wurde der Vertrag von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union (EU) unterschrieben. Darin wurde zum einen die Gründung einer Wirtschafts- und Währungsunion beschlossen, die später zur Einführung des Euro führte; zum anderen beschlossen die Mitgliedstaaten eine engere Koordinierung in der Außen- und Sicherheitspolitik und im Bereich Inneres und Justiz. Zugleich wurde die EWG in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt, da sie nun auch Zuständigkeiten in anderen Politikbereiche als der Wirtschaft erhielt (etwa in der Umweltpolitik).[21] Mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 und dem Vertrag von Nizza 2001 wurde das Vertragswerk der EU erneut überarbeitet, um eine bessere Funktionsweise der Institutionen zu gewährleisten.
Durch das Ende des Ost-West-Konfliktes geriet nun auch die endgültige Überwindung der politischen Spaltung Europas in den Blickpunkt der EU. Schon zuvor war sie durch mehrere Erweiterungsrunden (1973, 1981, 1986, 1995) von sechs auf fünfzehn Mitglieder angewachsen; nun sollten auch die mittel- und osteuropäischen Länder, die zuvor dem Ostblock angehört hatten, Teil der Union werden. [22] Hierfür legten die EU-Mitgliedstaaten 1993 die sogenannten Kopenhagener Beitrittskriterien fest, mit denen Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und die bürgerlichen Grundfreiheiten als Grundwerte der Union definiert wurden.[23] 2004 und 2007 kam es schließlich zu den beiden Osterweiterungen, bei denen zwölf neue Mitglieder in die EU aufgenommen wurden.
In der Gegenwart bestimmt die im Jahr 2000 verabschiedete Lissabon-Strategie für die Europäische Union das ökonomische und soziale Ziel, „bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu werden“.[24] Außerdem soll die EU „im Rahmen des globalen Ziels der nachhaltigen Entwicklung [als] ein Vorbild für den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt in der Welt“ wirken.[25]
Durch die Erweiterungsrunden drohte allerdings die politische Handlungsfähigkeit der EU zunehmend eingeschränkt zu werden: Die Veto-Möglichkeiten für einzelne Mitgliedstaaten hätten eine Vielzahl von Entscheidungen blockieren können. Auf dem Gipfel von Laeken 2001 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU daher die Einberufung eines Europäischen Konvents, der einen neuen Grundvertrag ausarbeiten sollte, mit dem die Entscheidungsverfahren der EU effizienter und zugleich demokratischer werden sollten.
Im Oktober 2004 wurde dieser Vertrag über eine Verfassung für Europa in Rom unterzeichnet. Um in Kraft treten zu können, hätte er von allen 25 damaligen Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen. Im Mai und Juni 2005 lehnten ihn jedoch die Franzosen und die Niederländer in Volksabstimmungen ab. [26] Als Ersatz für die gescheiterte Verfassung erarbeitete daher eine Regierungskonferenz im Jahr 2007 den Vertrag von Lissabon, der die wesentlichen Inhalte des Verfassungsvertrages übernahm.[27] Geplant war nun eine Ratifizierung bis zur Europawahl 2009.[8] Am 12. Juni 2008 wurde allerdings auch der Vertrag von Lissabon in Irland durch ein Volksreferendum abgelehnt.[28] Dennoch wurde der Ratifikationsprozess in den übrigen Staaten fortgesetzt.
Ursprung der heutigen Europäischen Union waren die 1951 und 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG und Euratom). Ihre Mitgliedstaaten waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.
Drei dieser Gründungsmitglieder – Belgien, die Niederlande und Luxemburg – beschlossen 1958 mit dem Benelux-Vertrag eine nochmals intensivierte Wirtschaftsgemeinschaft, die dem 1993 verwirklichten Europäischen Binnenmarkt als Vorbild dienen konnte.
Eine gewisse Bedeutung ist dieser Ausgangssituation immer noch zuzusprechen: So gelten die sechs Gründungsmitglieder im Allgemeinen als mögliche Integrationsvorreiter bei verschiedenen Konzepten einer abgestuften Integration, z. B. eines Europas unterschiedlicher Geschwindigkeiten, eines Europa à la carte oder eines Kerneuropa.
→ Hauptartikel: EU-Erweiterung
1973 traten der Europäischen Gemeinschaft in der ersten Norderweiterung das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark bei. In Norwegen, das ebenfalls einen Beitrittsvertrag unterschrieben hatte, wurde dessen Ratifizierung in einem Referendum von der Bevölkerungs abgelehnt.
In den 1980er Jahren folgten Griechenland (1981), Portugal und Spanien (beide 1986) als Neumitglieder. Diese Staaten hatten teils schon seit langem eine Annäherung an die Europäischen Gemeinschaften gesucht, waren jedoch wegen ihrer autoritären Regierungen nicht zugelassen worden. Erst nach erfolgreichen Demokratisierungsprozessen konnten sie beitreten.
Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vergrößerte sich die Zahl der Bürger innerhalb der Europäischen Gemeinschaft um die rund 16 Millionen neuen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsgebiet sich seitdem auch auf die Fläche der ehemaligen DDR erstreckt.
Schweden, Finnland und Österreich wurden 1995 mit der zweiten Norderweiterung in die kurz zuvor gegründete Europäische Union aufgenommen. Die Norweger stimmten trotz erneuter Regierungsbemühungen in einem Referendum wieder gegen den Beitritt.
Mit der ersten Osterweiterung traten am 1. Mai 2004 zehn Staaten der Europäischen Union bei. Darunter waren acht Staaten aus dem ehemaligen Ostblock (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei und Ungarn) sowie Malta und Zypern (faktisch jedoch nur der griechische Südteil der Insel). Am 1. Januar 2007 wurden als 26. und 27. Mitgliedstaat Rumänien und Bulgarien in die Union aufgenommen. Durch diese Erweiterung ist die Bevölkerung in der Europäischen Union auf fast eine halbe Milliarde Menschen angewachsen.
Neben diesen Erweiterungen kam es in einigen wenigen Fällen auch zu einer Verkleinerung der Gemeinschaft. So war das ursprünglich zu Frankreich gehörende Algerien nach seiner Unabhängigkeit 1962 nicht mehr Teil der EG. Das zu Dänemark gehörende autonome Grönland trat 1985 als bisher einziges Territorium nach einem Referendum aus der Gemeinschaft aus.
→ Hauptartikel: Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Derzeit sind folgende 27 Staaten Mitglieder der Europäischen Union (offizieller EU-Code der Mitgliedstaaten in Klammern):
Zur EU gehören auch die außereuropäischen Gebiete einiger Mitgliedstaaten. Dabei handelt es sich um die französischen Überseedepartements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion sowie die Kanaren, Ceuta und Melilla als Teil Spaniens, ferner die portugiesischen Inselgruppen der Azoren und Madeira.
Für einige von EU-Mitgliedstaaten abhängige Gebiete gelten allerdings weitreichende Ausnahmeregelungen, z. B. für die Insel Man und die Kanalinseln, die zwar zum EU-Zollgebiet gehören, aber von den meisten weiteren EU-Politikbereichen ausgenommen sind.[29]
Insgesamt umfassen die Staatsgebiete der derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen eine Grundfläche von 4.324.782 km²[5]. Die Küstenlinie beträgt im Ganzen 65.992,9 km. Auf dem europäischen Festland haben die Staaten der EU Außengrenzen mit insgesamt 16 Nicht-Mitgliedstaaten [5], darüber hinaus auf dem afrikanischen Kontinent mit Marokko und in Südamerika mit Brasilien und Surinam.
Die Bevölkerung der Mitgliedstaaten beträgt zusammengerechnet rund eine halbe Milliarde Menschen. Während die natürliche Population vorwiegend stagniert oder sogar zurückgeht, ist es vor allem die Immigration, die die Bevölkerung auf einem stabilen Niveau hält. [30] Neben den 23 Amtssprachen der Europäischen Union gibt es noch eine Vielzahl von Regional- und Minderheitensprachen in Europa.[31]
→ Hauptartikel: Beitrittskandidaten der EU
Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der EU zu werden. Der Beitritt kann jedoch nur dann vollzogen werden, wenn die sog. Kopenhagener Kriterien (insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Einhaltung der Menschenrechte, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Übernahme des EU-Rechts durch den Beitrittskandidat sowie die Aufnahmefähigkeit der Union) erfüllt sind.[32] Um diese Bedingungen zu erfüllen, gewährt die EU den Beitrittskandidaten unter anderem sowohl beratende als auch finanzielle Hilfen.[33] Im Rahmen von Beitrittspartnerschaften wird so auf die Angleichung an EU-Standards hingearbeitet. Damit verbunden ist auch ein Twinning-Prozess mit Kooperationshilfen für den Verwaltungsaufbau. Hierzu werden mit den potenziellen Bewerberländern Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) abgeschlossen, die den Beitrittsprozess vorbereiten.
Grundsätzlich wird in der Fachterminologie zwischen Beitrittskandidaten und potenziellen Bewerberländern unterschieden. Ferner ist auch eine Unterscheidung üblich zwischen solchen Beitrittskandidaten, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen geführt werden, und Beitrittskandidaten, bei denen die Beitrittsverhandlungen noch nicht offiziell aufgenommen wurden.
So war Kroatien bereits seit dem 18. Juni 2004 offiziell ein Beitrittskandidat, aber die Beitrittsverhandlungen wurden nach anfänglichen Schwierigkeiten (die EU bemängelte die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien) erst am 4. Oktober 2005 aufgenommen. Seit dem 4. Oktober 2005 werden auch Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union geführt. Der türkische Beitritt ist jedoch unter den Mitgliedstaaten der EU umstritten, sodass die Beitrittsverhandlungen als „ergebnisoffen“ gelten.
Mazedonien wurde im Dezember 2005 der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt. Der Termin für den Beginn der Verhandlungen ist jedoch noch offen.
Potenzielle Bewerberländer sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien. Mit ihnen wurden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bereits unterzeichnet, jedoch noch nicht von allen EU-Mitgliedern ratifiziert; sie sind daher noch nicht völkerrechtlich gültig. [34]
Es bestehen Überlegungen, jedoch ohne offiziellen Status, weitere Länder in die EU aufzunehmen.
→ Hauptartikel: Politisches System der Europäischen Union und Europarecht
Das politische System der Europäischen Union hebt sich von einzelstaatlichen politischen Systemen deutlich ab. Als supranationaler Zusammenschluss souveräner Staaten besitzt die EU anders als ein Staatenbund eigene Souveränitätsrechte; andererseits haben die EU-Institutionen keine Kompetenzkompetenz, anders als ein Bundesstaat kann die EU also die Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb ihres Systems nicht selbst gestalten. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat daher in einem Urteil aus dem Jahr 1993 den neuen Begriff Staatenverbund geprägt, um die EU staatsrechtlich zu charakterisieren.
Die beiden wichtigsten Verträge, auf denen die EU derzeit basiert, sind der EG-Vertrag von 1957 und der EU-Vertrag von 1992. Mit diesen völkerrechtlichen Verträgen vereinbarten die Mitgliedstaaten, die Institutionen der EU zu schaffen und ihnen bestimmte Souveränitätsrechte und Gesetzgebungskompetenzen zu übertragen. Man bezeichnet sie deshalb als europäisches Primärrecht. Das gesamte Sekundärrecht, das die EU selbst gemäß ihren eigenen Rechtsetzungsverfahren erlässt, ist aus diesen Verträgen und den darin genannten Kompetenzen abgeleitet.[35]
Dabei hat die EU in den Politikfeldern, die im EG-Vertrag geregelt sind, eigene supranationale (staatenübergreifende) Kompetenzen. Die Rechtsakte, die gemäß den Rechtsetzungsverfahren der EG von den europäischen Institutionen – Kommission, Rat und Parlament – beschlossen werden, werden durch die in den Verträgen festgelegte Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Gemeinschaften bindend.[36]
Andere Bereiche, die nur im EU-Vertrag genannt sind, sind dagegen von intergouvernementalen (zwischenstaatlichen) Entscheidungsmechanismen gekennzeichnet. Das betrifft zum einen die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), zum anderen die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Hier handelt es sich um eine reine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten, wobei alle Entscheidungen einstimmig zu treffen sind und auch nicht unmittelbar Rechtsgültigkeit haben.[35]
Aufgrund dieser Dreiteilung in EG, GASP und PJZS spricht man auch vom Drei-Säulen-Modell der EU. Es wurde 1992 durch den EU-Vertrag von Maastricht eingeführt. Zuvor hatte es lediglich die EG gegeben; die Bereiche Außen- und Sicherheitspolitik bzw. Inneres und Justiz waren allein der nationalstaatlichen Souveränität überlassen.
→ Hauptartikel: Europäische Gemeinschaften und Rechtsetzung der EG
Die Europäischen Gemeinschaften bilden den supranationalen Kernbereich der EU. Sie umfassen die Europäische Gemeinschaft (EG) und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom); die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die zunächst ebenfalls zu den Europäischen Gemeinschaften zählte, lief 2002 aus und wurde daraufhin in die EG integriert. Zu den Politikfeldern der EG gehören insbesondere die Zollunion, der Europäische Binnenmarkt, die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, die Forschungs- und Umweltpolitik, das Gesundheitswesen, der Verbraucherschutz, die Sozial- und Einwanderungspolitik sowie die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.
Die supranationalen Kompetenzen der EU in diesem Kernbereich zeigen sich in mehrfacher Hinsicht:
Am Zustandekommen von Rechtsakten der EG sind die Europäische Kommission (alleiniges Initiativrecht), der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament beteiligt. Dabei wird zwischen EG-Verordnungen (ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig), EG-Richtlinien (erst ab der Umsetzung in nationales Recht bindend) und EG-Entscheidungen (jeweils Rechtsakt im Einzelfall, ähnlich einem Verwaltungsakt) unterschieden.
→ Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) hat die internationale Wahrung der gemeinsamen Interessen und Werte, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, die Durchsetzung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Friedenserhaltung zum Ziel. In der Entwicklungspolitik unterhält die Europäische Union besondere Beziehungen zu den AKP-Staaten und übernimmt damit auch Verantwortung für die im Zeitalter der europäischen Kolonialherrschaft entstandenen Schäden und Spätfolgen.
Entscheidungen im Rahmen der GASP werden intergouvernemental getroffen. Die EU als Ganzes ist deshalb nach außen nur handlungsfähig, wenn sich alle Staaten einig sind. Hierzu verständigen sich die Mitgliedstaaten zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen auf gemeinsame Standpunkte, die die EU zu außenpolitischem Handeln befähigen, damit gebündelte gemeinsame Interessen von der EU mit größerem politischen Gewicht international vertreten werden können. Repräsentant der EU nach außen ist der Hohe Vertreter für die GASP, der zugleich Generalsekretär des Rats der Europäischen Union ist.
Da die EU bis heute keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie im Rahmen der GASP auch keine internationalen Verträge abschließen und nicht selbst Mitglied in internationalen Organisationen werden. So ist etwa in der Union für das Mittelmeer – einer außenpolitischen Initiative der EU mit ihren südlichen Nachbarstaaten – nicht die Union, sondern es sind alle ihre Mitgliedstaaten Mitglied.
Teil der GASP ist die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), die sich auf die Westeuropäische Union stützt und auf eine europäische Sicherheitsordnung zielt. Sie umfasst das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den Militärausschuss, den Militärstab, den Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und die EU-Planungszelle für zivile und militärische Belange. Außerdem existiert eine Europäische Verteidigungsagentur mit der Aufgabe, „zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors“ beizutragen.
Da die EU über kein eigenes Militär verfügt, muss sie im Bedarfsfall (zum Beispiel für die EU-Friedensmission EUFOR) auf Streitkräfte der Mitgliedstaaten zurückgreifen, welche autonom über die Bereitstellung entscheiden.
→ Hauptartikel: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als „dritte Säule“ der EU ist von intergouvernementaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geprägt, da die Mitgliedstaaten im sensiblen Bereich des Strafrechts noch nicht bereit sind, Hoheitsrechte zu vergemeinschaften, d. h. in die Regelungskompetenz der EU zu übertragen. Andere Bereiche aus dem Politikfeld Justiz/Inneres (etwa die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen) wurden hingegen mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 in den supranationalen Bereich der EG übernommen.
Die Ziele der PJZS sind in Artikel 29 EU-Vertrag bestimmt: Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betruges. Während im Bereich der EG nur die Kommission das Initiativrecht für Gesetzgebungsakte hat, können im Bereich der PJZS auch die Mitgliedstaaten Rechtsetzungsvorschläge einbringen. Die hier gefassten Rahmenbeschlüsse sind – anders als z. B. EG-Verordnungen – nicht unmittelbar rechtswirksam; sie müssen jedoch von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Als Institutionen wurden ein Europäisches Polizeiamt (Europol), das der Koordination und Informationssammlung dient, sowie eine Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) geschaffen, die für die Koordination mitgliedstaatlicher Ermittlungsverfahren zuständig ist. Die Europäische Polizeiakademie (EPA) dient der Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen.
| Mitgliedstaat | Bevölkerung (Mio.) | Haushalts- beiträge 2005 (Mio. Euro) |
Euro pro Bürger |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 82,4 | 21.313 | 259 |
| Frankreich | 59,6 | 16.888 | 283 |
| Italien | 57,3 | 13.996 | 244 |
| Vereinigtes Königreich | 59,3 | 12.339 | 208 |
| Spanien | 46,1 | 8.901 | 214 |
| Niederlande | 16,2 | 5.412 | 334 |
| Belgien | 10,4 | 4.091 | 393 |
| Schweden | 8,9 | 2.817 | 317 |
| Polen | 38,2 | 2.367 | 62 |
| Österreich | 8,1 | 2.209 | 273 |
| Dänemark | 5,4 | 2.066 | 383 |
| Griechenland | 11,0 | 1.848 | 168 |
| Finnland | 5,2 | 1.512 | 291 |
| Portugal | 10,5 | 1.385 | 132 |
| Irland | 4,0 | 1.366 | 342 |
| Tschechien | 10,2 | 999 | 98 |
| Ungarn | 10,1 | 896 | 89 |
| Slowakei | 5,4 | 382 | 71 |
| Slowenien | 2,0 | 285 | 143 |
| Luxemburg | 0,4 | 238 | 595 |
| Litauen | 3,5 | 211 | 60 |
| Zypern | 0,7 | 157 | 224 |
| Lettland | 2,3 | 126 | 55 |
| Estland | 1,4 | 99 | 71 |
| Malta | 0,4 | 51 | 128 |
| Gesamt | 455,7 | 101.954 | 224 |
Zur Finanzierung ihrer Ausgaben verfügt die Europäische Union über so genannte Eigenmittel, die sich aus Beiträgen der Mitgliedstaaten sowie zum geringeren Teil aus den Import-Zöllen an den Außengrenzen zusammensetzen.
Die Beiträge der Mitgliedstaaten resultieren zum einen aus einem Anteil der Umsatzsteuer, der an die EU abzuführen ist, zum anderen aus Beiträgen, die sich proportional aus dem Bruttoinlandsprodukt der Staaten ergeben. Eine Ausnahme stellt dabei der sogenannte Britenrabatt dar: Da ein sehr großer Anteil der EU-Mittel für die Gemeinsame Agrarpolitik ausgegeben wird, von der das Vereinigte Königreich durch seinen vergleichsweise geringen Agrarsektor nur wenig profitiert, erhält es seit 1984 zwei Drittel seiner Nettobeiträge zurückerstattet.
Der Finanzhaushalt der EU und die Höhe der von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge sind Gegenstand vielfältiger Auseinandersetzungen und mühsamer Kompromisse, zumal die Rückflüsse von Finanzmitteln der Gemeinschaft in die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch ausfallen. Im Europäischen Rat stehen einander daher die Lager der Nettozahler- und der Nettoempfängerstaaten gegenüber: Während letztere bemüht sind, ihren Status zu halten, versuchen die Nettozahler, ihre Zahlungen wenigstens zu verringern. Im Rahmen ihrer regionalen Strukturförderung bemüht sich die EU um eine Angleichung des Lebensniveaus in ihren Mitgliedstaaten. Da die übrigen Ausgaben jedoch politikfeldbezogen und nicht landesspezifisch erfolgen, ist die Nettoquote an EU-Mitteln nicht notwendigerweise vom Bruttoinlandsprodukt eines Landes abhängig: So ist beispielsweise Irland ein Nettoempfänger, obwohl es nach Luxemburg das zweithöchste Durchschnittseinkommen der EU aufweist.
Die Grundlage für den jährlichen EU-Haushalt bildet ein Finanzplanungsinstrument, der sogenannte mehrjährige Finanzrahmen, der für jeweils sieben Jahre aufgestellt wird. Die Haushaltsmittel, die darin für die Jahre 2007–2013 vorgesehen sind, belaufen sich auf rund 975 Mrd. € (dies entspricht 1,24 % des Bruttonationaleinkommens aller Mitgliedstaaten). Bei der Aufstellung der jährlichen Etats fungieren das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gemeinsam als Haushaltsbehörde der EU: Beide Institutionen können an dem von der Kommission vorgeschlagenen Vorentwurf des Haushaltsplans Änderungen vornehmen; der Rat hat dabei bei den Einnahmen, das Parlament bei den Ausgaben das letzte Wort.
Die Haushaltsmittel für das Jahr 2008 werden sich dabei wie folgt verteilen (Angaben laut Verpflichtungsermächtigungen): 33 % entfallen auf die Landwirtschaft; 44 % auf Struktur- und Kohäsionsfonds sowie Wettbewerbsfähigkeit (interne Politikbereiche wie Forschungspolitik, transeuropäische Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze); 11 % auf ländliche Entwicklung (u. a. Umweltschutz); 5 % auf externe Politikbereiche wie Entwicklungsmaßnahmen, humanitäre Hilfen oder Maßnahmen zugunsten von Demokratie und Menschenrechten; 1 % auf Sicherheit, Bekämpfung von Kriminalität und die Wahrung unionsbürgerschaftlicher Rechte. Der Rest bleibt für Verwaltungsausgaben und Reserven.
In einer vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat angeregten Überprüfung steht die gesamte Haushaltspolitik der Europäischen Union derzeit allerdings zur Debatte. 2009 wird die Kommission Vorschläge für eine Haushaltsgestaltung nach 2013 einreichen.
Das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft ist seit ihren Anfängen 1952 im Wesentlichen konstant geblieben, allerdings veränderten sich die Kompetenzen der Organe im Einzelnen mehrmals. Rechtliche Grundlage für die Institutionen ist der Fünfte Teil des EG-Vertrags; formal handelt es sich dabei daher nicht um Organe der Union, sondern der Gemeinschaft. Allerdings findet sich in Art. 5 des EU-Vertrags ein Verweis darauf, dass sich die EU zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe der Europäischen Gemeinschaften bedient.[38]
Eine im Sinne der klassischen Gewaltenteilungslehre klare Zuordnung einzelner Institutionen zu Legislative, Exekutive und Judikative ist in der EU nur bedingt verwirklicht. Zwar zeigt sie in den meisten Politikbereichen typische Züge eines föderalen Systems, mit der Kommission als Exekutive und einer zweiteiligen Legislative aus dem Europäischem Parlament als Bürgerkammer und dem Rat als Staatenkammer. Im Vergleich mit nationalstaatlichen Gepflogenheiten gibt es jedoch einige Besonderheiten: So werden beispielsweise die Kommissionsmitglieder nicht vom Europäischen Parlament gewählt, sondern von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt. Kritisiert wird außerdem die Rolle des Rates im Bereich der PJZS: Hier können die Regierungen der Mitgliedstaaten verbindliche Beschlüsse fassen, ohne dass daran das Europäische Parlament oder die nationalstaatlichen Parlamente beteiligt wären.
| Exekutive | Legislative | Legislative | Judikative |
| Europäische Kommission | Rat der Europäischen Union | Europäisches Parlament | Europäischer Gerichtshof |
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→ Hauptartikel: Europäischer Rat
Der Europäische Rat ist das wichtigste Gremium der EU. Da er keinen Teil am Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Gemeinschaften hat, ist er das einzige Organ, dessen Statut nicht im EG-, sondern im EU-Vertrag (Art. 4) festgehalten ist. Er setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei die Außenminister und der Kommissionspräsident nur beratende Funktion haben. Innerhalb des politischen Systems der EU hat der Europäische Rat die Richtlinienkompetenz: Er legt Leitlinien und Ziele der europäischen Politik fest, ist jedoch nicht in die alltäglichen Verfahren eingebunden. Der Vorsitz im Europäischen Rat wechselt derzeit halbjährlich zwischen den Mitgliedsländern. Abstimmungen im Europäischen Rat erfolgen grundsätzlich „im Konsens“, also einstimmig.
Der Europäische Rat versammelt sich viermal im Jahr und tagt generell in Brüssel. Jedoch ist es auch üblich, dass sich die Regierungschefs zu besonderen Ereignissen jeweils in dem Staat treffen, der den Ratsvorsitz innehat – so zum Beispiel anlässlich der Berliner Erklärung 2007 oder der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon.
| Vorsitz im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union | |||||
| Jahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr) | |||||
| 2007 | Deutschland, Portugal | 2008 | Slowenien, Frankreich | 2009 | Tschechien, Schweden |
| 2010 | Spanien, Belgien | 2011 | Ungarn, Polen | 2012 | Dänemark, Zypern |
| 2013 | Irland, Litauen | 2014 | Griechenland, Italien | 2015 | Lettland, Luxemburg |
| 2016 | Niederlande, Slowakei | 2017 | Malta, Vereinigtes Königreich | 2018 | Estland, Bulgarien |
| 2019 | Österreich, Rumänien | 2020 | Finnland, Deutschland | ||
→ Hauptartikel: Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union (auch Ministerrat genannt) ist eines der zwei Legislativorgane der EU. Er setzt sich – je nach Politikfeld – aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die entscheidenden Rechtsakte. Je nach Politikfeld ist hierfür entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit notwendig. In den intergouvernementalen Bereichen (GASP und PJZS) ist der Rat das einzige Entscheidungsgremium der EU; hier wird grundsätzlich einstimmig beschlossen.
Den Vorsitz im Rat nimmt jeweils der Minister aus dem Land ein, das gerade auch den Vorsitz im Europäischen Rat (s.o.) innehat.
→ Hauptartikel: Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament (EP) ist der zweite Teil der Legislative der Europäischen Gemeinschaften. Es wird seit 1979 alle fünf Jahre direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert daher innerhalb der Legislative die europäische Bevölkerung.
Das Europäische Parlament hat seit der jüngsten EU-Erweiterung 785 Mitglieder. Diese gruppieren sich nicht nach nationaler Herkunft, sondern entlang ihrer politischen Ausrichtung in (derzeit sieben) Fraktionen. Hierfür haben sich die nationalen Parteien mit ähnlicher Weltanschauung zu europäischen Parteien zusammengeschlossen. Die stärkste Fraktion im Europäischen Parlament in der Legislaturperiode 2004-2009 ist mit 288 Abgeordneten die Fraktionsgemeinschaft aus der christdemokratisch-konservativen Europäischer Volkspartei (EVP) und den konservativen Europäischen Demokraten (ED), gefolgt von der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas (SPE) mit 216 Abgeordneten.[39]
Die Europawahlen erfolgen allerdings weiterhin im nationalstaatlichen Rahmen. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich dabei grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl; kleinere Länder sind aber überproportional vertreten, um auch ihnen eine angemessene Repräsentation ihrer nationalen Parteienlandschaft zu ermöglichen. Die nächsten Wahlen finden vom 4.-7. Juni 2009 statt.
Das Europäische Parlament hat zwei Tagungsstätten, eine in Brüssel und eine zweite in Straßburg. Den Vorsitz führen der Präsident des Europäischen Parlamentes (seit 2007 der Deutsche Hans-Gert Pöttering, EVP) und seine Stellvertreter, die vierzehn Vizepräsidenten. Gemeinsam bilden sie das Präsidium.
→ Hauptartikel: Europäische Kommission
Die Europäische Kommission hat im institutionellen Gefüge der Europäischen Union vornehmlich exekutive Funktionen. Allerdings ist sie auch an der Legislative beteiligt: Sie hat das alleinige Initiativrecht in der EG-Rechtsetzung und schlägt demnach Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) vor. Parlament und Rat können diese Vorschläge hinterher jedoch frei abändern, ohne dass die Kommission noch in den Legislativprozess eingreifen kann.
Als Exekutivorgan sorgt die Kommission für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte, die Umsetzung des Haushalts und der beschlossenen Programme. Sie ist die „Hüterin der Verträge“ und sorgt gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Auf internationaler Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus und vertritt beispielsweise die Gemeinschaft in der Welthandelsorganisation.
Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 27 Kommissaren, von denen je einer aus jedem Mitgliedstaat kommt. Ihre Ernennung erfolgt für fünf Jahre mit qualifizierter Mehrheit durch den Europäischen Rat. Das Europäische Parlament hat dabei jedoch einen Zustimmungsvorbehalt: Es kann die designierte Kommission als Ganzes (nicht jedoch einzelne Kommissare) ablehnen oder auch noch nach deren Einsetzung durch ein mit Zweidrittelmehrheit getroffenes Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen. In diesem Fall muss der Europäische Rat eine neue Kommission vorschlagen.
Ihrem vertraglichen Auftrag nach dienen die Kommissare allein der Union und dürfen keinerlei Weisungen entgegennehmen. Die Kommission ist daher ein von den Mitgliedstaaten unabhängiges supranationales Organ der Europäischen Gemeinschaften. Innerhalb der Kommission übernimmt jeder Kommissar die Zuständigkeit für einen Politikbereich, ähnlich wie die Minister im Kabinett einer nationalstaatlichen Regierung. Die politische Leitung der Kommission liegt beim Kommissionspräsidenten; dies ist bis 2009 der Portugiese José Manuel Durão Barroso.
Die Kommission hat einen eigenen, in ressortspezifische Generaldirektionen unterteilten Verwaltungsapparat, der allerdings mit ca. 32.000 Beamten deutlich kleiner ist als derjenige nationalstaatlicher Regierungen. Daneben gibt es eine Anzahl von Europäischen Agenturen, die Spezialaufgaben wahrnehmen. Als Teil der Exekutive sind sie an die Kommission angegliedert, aber funktional von ihr unabhängig.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste Gericht, also das rechtsprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Neben dem Europäischen Gerichtshof existiert seit 1989 noch das ihm vorgeschaltete Europäische Gericht erster Instanz. Beide Instanzen bestehen aus je einem Richter pro Mitgliedstaat, wobei der EuGH zusätzlich von neun Generalanwälten unterstützt wird. Diese werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Konsens für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Alle drei Jahre erfolgt eine teilweise Neubesetzung beider Instanzen. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes.
→ Hauptartikel: Europäischer Rechnungshof
Der Europäische Rechnungshof (EuRH) wurde 1975 geschaffen und ist zuständig für die Rechnungsprüfung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Union und für die Kontrolle der Haushaltsführung im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit.
Der Europäische Rechnungshof hat zur Zeit 27 Mitglieder, eins aus jedem Mitgliedstaat, die vom Rat der Europäischen Union für sechs Jahre ernannt werden. Die derzeit rund 800 Mitarbeiter des EuRH bilden Prüfungsgruppen für spezifische Prüfvorhaben. Sie können jederzeit Prüfbesuche bei anderen Organen, in den Mitgliedstaaten sowie in weiteren Ländern durchführen, die EU-Hilfen erhalten. Rechtliche Schritte kann der EuRH jedoch nicht unternehmen. Verstöße werden den anderen Organen mitgeteilt, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.
Die Arbeit des EuRH erreichte 1998 und 1999 eine breite Öffentlichkeit, als er der Europäischen Kommission die Zuverlässigkeitserklärung versagte. Der dann folgende Rücktritt der Kommission Santer ist aber nicht als unmittelbare Reaktion auf den Bericht des Rechnungshofes zu verstehen; denn seit der Rechnungshof Zuverlässigkeitserklärungen abgibt (seit Beginn der neunziger Jahre), waren diese stets negativ.
Der Ausschuss der Regionen (AdR) mit Sitz in Brüssel repräsentiert seit seiner Gründung 1992 die regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften in der EU. Er hat beratende Funktionen im Legislativverfahren und muss insbesondere vor Entscheidungen gehört werden, die die regionale und kommunale Verwaltung betreffen. Von den 344 Mitgliedern des AdR stammen 24 aus Deutschland, davon werden 21 von den Bundesländern und drei von den Kommunen vorgeschlagen. Österreich stellt 12 Mitglieder, davon neun Vertreter der Bundesländer und drei der Kommunen.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) ist ein seit 1957 existierendes Organ. Er soll (nach dem Vorbild des französischen Wirtschafts- und Sozialrats) die „organisierte Bürgerschaft“ repräsentieren; seine 344 Mitglieder setzen sich zu je einem Drittel aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern sowie Repräsentanten sonstiger Interessen (etwa Landwirtschaft, Umweltschutz etc.) zusammen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt, sind ihnen aber nicht rechenschaftspflichtig. Der WSA wird wie der AdR nur beratend tätig, muss aber in allen Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik gehört werden.
Die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main bestimmt seit dem 1. Januar 1999 die Geldpolitik in den Euro-Ländern. Die Bank ist politisch unabhängig: Ihr Direktorium wird vom Europäischen Rat ernannt, es ist jedoch nicht politischen Weisungen, sondern nur den im EG-Vertrag festgelegten Zielen der Währungspolitik unterworfen – insbesondere der Wahrung von Preisstabilität. Im Rahmen des