Georg Jellinek (* 16. Juni 1851 in Leipzig; † 12. Januar 1911 in Heidelberg) war österreichischer Staatsrechtler. Er zählte gemeinsam mit Hans Kelsen und dem Ungar Felix Somlo zur Gruppe der österreichischen Rechtspositivisten.
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Jellinek studierte ab 1867 in Wien an der Universität Rechtswissenschaften, Kunstgeschichte und Philosophie. Zusätzlich studierte er bis 1872 Philosophie, Geschichte und Rechtswissenschaft in Heidelberg und Leipzig. Er war Sohn von Adolf Jellinek, dem damals international bekannten Prediger der Israelitischen Kultusgemeinde Wien. 1872 promovierte er zum Dr. phil. in Leipzig (Arbeit "Die sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe") und 1874 Dr. jur. in Wien.
1879 erfolgte die Habilitation an der Universität Wien. Jellinek war danach Privatdozent für Rechtsphilosophie in Wien, 1881 wurde er zum Mitglied der Staatsprüfungskommission ernannt und veröffentlichte ein Jahr später sein grundlegendes Werk "Die Lehre von den Staatenverbindungen" (1882). 1883 wurde er zum außerordentlichen Professor für Staatsrecht in Wien berufen. 1889 wurde er ordentlicher Professor in Basel und schied aus dem akademischen Dienst in Österreich aus. Seit 1891 war er Ordinarius für Allgemeines Staatsrecht und Völkerrecht an der Universität Heidelberg. 1900 verfasste er sein Hauptwerk, die "Allgemeine Staatslehre".
Er war verheiratet mit Camilla Jellinek geb. Wertheim (1860-1940), die von Marianne Weber 1900 für die Frauenbewegung gewonnen wurde und dort insbesondere durch die Arbeit mit Rechtsschutzstellen für Frauen und die Erstellung von Reformentwürfen zum Strafrecht bekannt war. Das Ehepaar hatte sechs Kinder, geboren 1884 bis 1896, von denen vier das Kindesalter überlebten. Darunter Sohn Walter, Tochter Dora, die im Nationalsozialismus ins Ghetto Theresienstadt deportiert wurde und der jüngste Sohn Otto, der 1943 aufgrund von Misshandlungen durch die Gestapo starb.
Seine Schrift System der subjektiven öffentlichen Rechte aus dem Jahre 1892 enthält die Statuslehre, die auch zur Systematisierung des Grundgesetzes verwendet wird.
Seine Allgemeine Staatslehre (1900, siehe Staatsrecht, Verfassungsrecht) gilt als Meilenstein der deutschen Staatslehre und als Jellineks wichtigstes Werk. Aus ihr stammt auch seine Drei-Elemente-Lehre, nach der zur Anerkennung eines Staates als Völkerrechtssubjekt die drei Merkmale "Staatsgebiet", "Staatsvolk" und "Staatsgewalt" erforderlich sind (siehe Völkerrecht).
Sein Werk Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1895 gilt als wichtige Schrift zur Geschichte der Menschenrechte. Außerdem prägte er den – mittlerweile schon beinahe sprichwörtlichen – Begriff von der "normativen Kraft des Faktischen" (siehe Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie).
Georg Jellinek gehörte zum Kreis um Max Weber, der im Heidelberg der Jahrhundertwende einen großen Einfluss auf die Gelehrtenkultur ausübte. 1907 wurde Jellinek zum ersten jüdischen Rektor der Universität gewählt.
Georg Jellinek beschäftigte sich auch mit dem Problem der Rechtsgeltung. "Geltung" im rechtlichen Sinn bedeutet nur, daß bestimmte Regeln (Rechtsordnung) für Menschen Maßgabe des Handelns sind. "Geltung" und "Wirksamkeit" müssen zusammenspielen, damit Normen effektiv sein können. Max Weber charakterisiert die "Effektivität" einer Rechtsordnung als die "Chancen der Durchsetzbarkeit".
Bei der Geltung einer Rechtsordnung unterscheidet man drei Aspekte:
Einen
Aspekt.
All diese Aspekte spielen bei dem Problem der Geltung und Wirksamkeit eine Rolle und machen generelle, allgemeingültige Aussagen für den Einzelfall sehr schwer.
Was passiert also, wenn Geltung und Wirksamkeit nicht zusammenfallen? Hier hakt Georg Jellinek mit seiner Frage um die "normative Kraft des Faktischen" ein. Hierzu zwei Überlegungen:
Im ersten Fall wird häufig die Meinung vertreten, dass eine Norm, die über lange Zeit nicht befolgt wird, ihre Wirksamkeit verliert. Keine Einigkeit herrscht aber über die Dauer.
Im zweiten Fall liegt das Problem umgekehrt. Durch das "Faktische" wird auf Grund von Stabilitätsüberlegungen die "Norm" der Realität angepasst. Ein gutes Beispiel ist die Verjährung einer Straftat. Obwohl der rechtliche Unwert der Tat grundsätzlich immer gleich ist, ist auf Grund der langen Zeit der Unwert der Tat getilgt - dies aus Stabilitätsüberlegungen heraus (Rechtssicherheit).
Georg Jellinek war Rechtspositivist. Er vertrat die Auffassung, dass das Recht „nichts anderes als das ethische Minimum“ sei. Er glaubte:
„Das Recht wird also, als das erhaltende Moment, das Minimum der Normen eines bestimmten Gesellschaftszustandes bilden, d.h. diejenigen Normen umfassen, welche die unveränderte Existenz eines solchen sichern.“
– Die sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe, 2. Aufl., Berlin 1908, S. 45
| Personendaten | |
|---|---|
| NAME | Jellinek, Georg |
| KURZBESCHREIBUNG | österreichischer Staatsrechtler |
| GEBURTSDATUM | 16. Juni 1851 |
| GEBURTSORT | Leipzig |
| STERBEDATUM | 12. Januar 1911 |
| STERBEORT | Heidelberg |