Unter einem Haushaltsplan versteht man in der Finanzwissenschaft die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Kommune, Land oder Bund. Mit der Aufstellung von Haushaltsplänen steuern die Parlamente, Kreistage und Gemeinderäte der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) sowie die Sondervermögen die Finanzen ihrer Körperschaft. In der Schweiz ist der Begriff Haushaltsplan unüblich, stattdessen ist hierfür Rechnung gebräuchlich. In Österreich wird auch von Finanzgebarung gesprochen.
In Körperschaften des öffentlichen Rechts spricht man von einem Gemeindehaushalt, Kreishaushalt, Landeshaushalt, Bundeshaushalt oder Staatshaushalt. Für Gemeinden laufen Experimente, den Haushalt in Abstimmung mit den Bürgern zu erstellen (Bürgerhaushalt).
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Haushaltspläne haben in aller Regel den Rang eines Gesetzes, aber sie sind keine Gesetze im materiellen Sinne, da sie grundsätzlich keine Außenwirkung entfalten; sie gelten aber in Verbindung mit Vergaberichtlinien als hinreichende Rechtsgrundlage für die Vergabe von Subventionen. Haushaltspläne geben für einen bestimmten Zeitraum (ein Kalenderjahr) die Zielgrößen für die Einnahmen und Ausgaben vor. Besonders die Ausgaben spielen dort eine wichtige Rolle und werden nach ihrem Verwendungszweck differenziert. Die Festlegungen im Haushaltsplan sind für die ausführende Verwaltung verbindlich. Damit ist der Haushaltsplan für z. B. das Parlament oder den Gemeinderat wichtig zur Steuerung der Staatsfinanzen. Dabei sind so genannte Haushaltsgrundsätze (siehe unten) zu berücksichtigen. Bei jeder Dienststelle gibt es einen Beauftragten für den Haushalt.
Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes (GG) im Rahmen des Haushaltsgrundsätzegesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz jährlich oder zweijährlich (Doppelhaushalt) vom Deutschen Bundestag für das kommende Haushaltsjahr oder die kommenden zwei Haushaltsjahre beschlossen und gliedert die Einnahmen und Ausgaben des Bundes nach Ressorts und Fallgruppen. (§§ 1–4 BHO)
Durch den Haushaltsplan soll der voraussichtliche Finanzbedarf des Bundes festgestellt werden (§ 2 BHO). Er ist jedoch nur eine Prognose der zukünftigen tatsächlichen Verhältnisse. Dies erklärt das Auftauchen von Haushaltslöchern. Häufig werden geringere Steuer- und Verwaltungseinnahmen durch zusätzliche Neuverschuldung ausgeglichen.
Die Planung des Haushaltes und die Erstellung eines Haushaltsentwurfs sind besonders wichtig in der Finanzpolitik. Der Staatshaushalt ist im Parlament zwischen der regierenden Partei und der Opposition in der Regel strittig, denn meist sind die Ausgaben zu hoch und fordern eine Neuverschuldung.
Der Haushaltsplan lässt zu, dass die Bundesregierung Ausgaben leisten und Verpflichtungen eingehen kann (§ 3 Abs. 1 BHO). Er entfaltet also keine unmittelbare Außenwirkung, die es Dritten ermöglichte, Ansprüche aus dem Bundeshaushaltsplan abzuleiten (§ 3 Abs. 2 BHO). Ansprüche lassen sich nur aus den entsprechenden Gesetzen mit Außenwirkung (z. B. Sozialgesetzbuch) ableiten.
Es existiert für jede Art von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle eine eigene Haushaltsstelle im Haushaltsplan. Im Haushaltsplan ist festgelegt, wie hoch die Ausgaben für die Haushaltsstelle im Haushaltsjahr sind und wie hoch die voraussichtlichen Einnahmen sein werden. So lässt sich leicht ermitteln, wie viel Geld z. B. dem Bundesgesundheitsministerium im laufenden Haushaltsjahr für die Neuanschaffung von Büromaterialien etc. zur Verfügung steht.
Eine Haushaltsstelle ist eine zehnstellige Zahl, welche nach der vierten Stelle durch einen Bindestrich getrennt ist. Die zehnte Stelle ist eine Prüfziffer und wird im Haushaltsplan nicht mit angegeben. Hinzu kommt eine Funktionskennziffer. Die ersten beiden Stellen stellen den Einzelplan dar. Zusammen mit den zwei folgenden Stellen bilden sie das sogenannte Kapitel, die Haushaltsstelle der Behörde. Die folgenden fünf Stellen bilden den sogenannten Titel und beschreiben die Art der Ausgaben bzw. Einnahmen und bilden die Buchungsstelle. Haushaltsstellen lassen sich vom Bewirtschafter (Sachbearbeiter oder Abteilung, welche diese Haushaltsstelle bewirtschaftet) beliebig in Objekte unterteilen. So lassen sich z. B. die Kosten für Büromaterialien noch in „Papier“, „Stifte“ etc. unterteilen. Diese Unterteilung wird nicht im Haushaltsplan vermerkt.
Jeder Bewirtschafter hat eine eigene Bewirtschafternummer und aus Bewirtschafternummer und Haushaltsstelle ergibt sich das jeweilige Sachbuchkonto. Es ist durchaus möglich, dass mehrere Bewirtschafter eine Haushaltsstelle bewirtschaften. Sie bekommen dann jeweils Teilbeträge zur Verfügung gestellt.
So lässt sich theoretisch der Verbrauch an Kugelschreibern für jede Abteilung aus dem Haushaltsplan ablesen (nur theoretisch, in der Praxis wird Büromaterial zentral beschafft).
Bedeutung der ersten Ziffer des Titels:
Beispiel für eine Haushaltsstelle:
Für die Erstellung des Haushaltsplans sind die Budgetprinzipien (oder Haushaltsgrundsätze) zu beachten. Dies sind:
' das Progorationssystem verwendet werden, welches besagt, dass der vorige Haushaltsplan gültig bleibt oder ' die Methode des vorläufigen Zwölftel welche die Ausgaben des letzten Budgets linear auf die Monate verteilt
in Milliarden Euro
Die gesetzliche Grundlage für den Haushalt der Bundesländer ist in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen (LHO) geregelt.
In Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verankert.
Der Kerngegenstand des kommunalen Haushaltswesens ist das Erfüllen von Aufgaben. Diese Aufgaben leiten sich von der Selbstverwaltungsgarantie ab. Zu den elementaren Rechten der Selbstverwaltungsgarantie für die Gemeinden zählen die kommunale Finanzhoheit und die Abgabenhoheit. In NRW konnten 2006 98 Gemeinden keinen genehmigten Haushalt vorlegen.
In Österreich ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Begriff finanzielle Gebarung üblich.
Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Form und die Gliederung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung notwendig ist. Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) war erstmals für das Finanzjahr 1976 anzuwenden und regelt das Ansatz- und Postenverzeichnis. Beim Postenverzeichnis ist eine Regelung nach den Grundsätzen der doppischen Buchhaltung vorgesehen (Österreichischer Einheitskontenrahmen des Kuratoriums für Wirtschaftlichkeit).
In der Schweiz wird der Haushaltsplan (SOLL) als Budget bezeichnet, während die Darstellung des Abschlusses (IST) als Rechnung figuriert.
Für die Darstellung von Budget und Rechnung wird stets dieselbe Struktur gewählt, um Vergleichbarkeit sicherzustellen. Grundsätzlich sind die Kantone frei in der Wahl der Darstellung. Allerdings besteht seit den ausgehenden 70er Jahren eine informelle Vereinbarung, dass Gemeinden und Kantone ein harmonisiertes Modell mit einem standardisierten Kontenplan verwenden (so genanntes Harmonisiertes Rechnungsmodell der Kantone und Gemeinden). Der tatsächliche Umsetzungsgrad dieses Modells beträgt heute (Stand 2000) etwa 90 % der Gemeinden und sämtliche Kantone. Das Modell ist ein accrual accounting and budgeting Modell, d.h. es erfasst die Finanzvorfälle mit zeitlicher Abgrenzung. Damit unterscheidet es sich wesentlich vom kameralistischen Modell Deutschlands.
Auf Bundesebene wurde mit Wirkung per 1. Januar 2007 ein neues Rechnungsmodell eingeführt, das sich ebenfalls am accrual accounting orientiert. Richtschnur bilden die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS), von denen allerdings in einzelnen Fällen begründet abgewichen wird.
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