Der Nationalrat ist die Abgeordnetenkammer des österreichischen Parlaments. Er ist mit dem Bundesrat, der die Vertretung der Länder darstellt, zur Gesetzgebung des Bundes berufen. Beide Kammern sind als selbstständige Organe eingerichtet. Generell werden Initiativen zunächst vom Nationalrat beraten, der Bundesrat bildet dabei im Gesetzgebungsprozess das bestätigende oder verwerfende Organ. In besonderen Fällen treten Nationalrat und Bundesrat gemeinsam als Bundesversammlung zusammen. Der Sitz des Nationalrats ist das Parlamentsgebäude in der Bundeshauptstadt Wien.
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Kurz vor dem Ende des Ersten Weltkrieges, als die Österreichisch-Ungarische Monarchie im Zerfallen begriffen war, traten am 21. Oktober 1918 die, so bezeichneten sie sich selbst, deutschen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses des alten Reichsrates unter dem Vorsitz von Karl Seitz als Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich zusammen.
Sie wählten am 30. Oktober aus ihrer Mitte einen Vollzugsausschuss, der sich Deutschösterreichischer Staatsrat nannte. Vorsitzender war wiederum Karl Seitz, zum Staatskanzler wurde Karl Renner gewählt. Mit der Staatsregierung wurde die oberste Verwaltung des neuen Staates eingesetzt. Am 12. November, nachdem der letzte Habsburger Kaiser Karl I. am Vortag „auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften“ verzichtet hatte, beschloss die Nationalversammlung das „Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich“. Sein Art. 1 lautete: „Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt“. Art. 2 begann mit dem Satz: „Deutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen Republik.“ Am selben Tag wurde vor dem Parlament in Wien die Republik ausgerufen.
Unter Berufung auf das von US-Präsident Woodrow Wilson verkündete „Selbstbestimmungsrecht der Völker“ nahmen auch deutschsprachige Abgeordnete aus Böhmen, Mähren, Österreichisch-Schlesien und Südtirol an den Sitzungen teil. Deutschösterreich beanspruchte jedoch erfolglos die dortigen deutschsprachigen Siedlungsgebiete.
Die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung am 16. Februar 1919 konnte nur im tatsächlichen, im Herbst 1919 vertraglich festgelegten Hoheitsgebiet des Staates Deutschösterreich stattfinden. An dieser Wahl konnten sich erstmals in der Geschichte Österreichs alle volljährigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die sich im damaligen Staatsgebiet aufhielten, teilnehmen. Wahlberechtigt waren auch Bürger des Deutschen Reiches, wenn sie sich zur Zeit der Wahl in Österreich aufhielten. Durch das Volk legitimiert, ging die Konstituierende Nationalversammlung daran, das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von 1920 zu beraten.
Mit der Ratifizierung des Vertrages von St. Germain - auf dessen Inhalt die Delegation des Staatsrates unter Karl Renner fast keinen Einfluss nehmen konnte - am 21. Oktober 1919 durch die Nationalversammlung erstreckte sich die Zuständigkeit des Parlaments nunmehr definitiv nicht mehr auf die nur beanspruchten, aber nicht beherrschten deutschen Siedlungsgebiete Altösterreichs. Der bisherige Name „Staat Deutschösterreich“ musste gemäß Vertrag durch „Republik Österreich“ ersetzt werden. Außerdem war der Anschluss an Deutschland ausgeschlossen. Österreich wurde jedoch entsprechend den Verträgen von St. Germain und Trianon im Herbst 1921 das von Ungarn abgetretene Deutsch-Westungarn, in Österreich Burgenland genannt, zugeschlagen.
Der Nationalrat, der 1920 die Nationalversammlung ablöste, hatte bereits in der Ersten Republik - wie heute - 183 Abgeordnete. 1925 wurde die Anzahl aber auf 165 reduziert. In der Ersten Republik war der Nationalrat die Bühne heftiger Auseinandersetzungen zwischen den konservativen Regierungen und den seit 1920 in Opposition befindlichen Sozialdemokraten.
Dennoch konnte 1929 eine Verfassungsnovelle beschlossen werden, die auf Wunsch der Konservativen die Rechte des Bundespräsidenten stärkte. Als Kompromiss mit den Sozialdemokraten wurden jedoch die meisten Rechte des Bundespräsidenten an den Vorschlag der Bundesregierung gebunden. Die Aufwertung des Amtes des Staatsoberhauptes führte gleichzeitig zu einer Schmälerung der Rechte des Parlaments. So verlor der Nationalrat sowohl die Möglichkeit, die Bundesregierung selbst zu wählen, als auch den Oberbefehl über das Bundesheer.
Als im Zuge einer Geschäftsordnungskrise am 4. März 1933 alle drei Nationalratspräsidenten (Karl Renner, Rudolf Ramek und Sepp Straffner) nacheinander von ihrem Amt zurücktraten, - die Nationalratsgeschäftsordnung enthielt für diesen Fall keine Bestimmung - konnte die Sitzung nicht mehr rechtskonform beendet werden. Der damalige Bundeskanzler Engelbert Dollfuß, nutzte diese Gelegenheit aus, um den Parlamentarismus in Österreich auszuschalten (siehe Selbstausschaltung des Parlaments). Ein Wiederzusammentreten der Abgeordneten wurde von Dollfuß mit Polizeigewalt verhindert.
Der Bundeskanzler griff das nach dem Ersten Weltkrieg gemäß Verfassungsrecht fortgeltende Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz von 1917 missbräuchlich auf und wandelte so die Republik am 1. Mai 1934 in einen autoritären Ständestaat um, nachdem er auch den Verfassungsgerichtshof entmachtet hatte. Vier Jahre lang regierte die aus der Christlichsozialen Partei hervorgegangene Vaterländische Front ohne Parlament (vgl. Austrofaschismus), bis Österreich mit dem „Anschluss“ an das Deutsche Reich in der Zeit des Nationalsozialismus am 12. März 1938 als eigenständiger Staat zu existieren aufhörte. In der NS-Zeit wurde das Parlamentsgebäude als Sitz der Gauverwaltung Wiens genutzt und als Gauhaus bezeichnet.
Erst am 25. November 1945 fanden wieder Nationalratswahlen, die ersten seit 1930, statt. 1971 wurde die Anzahl der Abgeordneten wieder auf 183 erhöht.
Der Nationalrat beschließt einfache Bundesgesetze bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Abgeordneten (Juristen bezeichnen diese Mindestanwesenheit als Präsenzquorum) mit einfacher Mehrheit. Auf gleiche Weise kann er sich auflösen oder der Bundesregierung bzw. einzelnen Mitgliedern derselben das Misstrauen aussprechen.
Bei Beharrungsbeschlüssen nach einem Veto des Bundesrates muss mindestens die Hälfte aller Abgeordneten anwesend sein. Es genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.
Zum Beschluss von Bundesverfassungsgesetzen sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen notwendig.
Außerdem kann der Nationalrat Volksabstimmungen und Volksbefragungen ansetzen. Eine Volksabstimmung findet auf Anordnung des Bundespräsidenten statt,
Eine Volksbefragung, deren Ergebnis den Nationalrat nicht bindet, kann von ihm mit den für ein einfaches Bundesgesetz erforderlichen Anwesenheits- und Mehrheitsregeln zu Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung beschlossen werden, zu denen die Haltung der österreichischen Bevölkerung erforscht werden soll.
Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Österreich)
Gesetzesinitiativen können von Abgeordneten und Ausschüssen des Nationalrats, der Bundesregierung (so genannte Regierungsvorlagen), dem Bundesrat und den Staatsbürgern (mittels Volksbegehren) eingebracht werden. Die tatsächlich umgesetzten Initiativen gehen aber fast immer von der Regierung aus. Nachdem ein Gesetztesantrag gestellt wurde, wird dieser meist dem zuständigen Ausschuss oder Unterausschuss zugewiesen. Im Plenum sind drei sogenannte Lesungen vorgesehen, wobei auf die dritte Lesung meist verzichtet wird. Nach dem Beschluss des Nationalrates geht die Initiative an den Bundesrat, Ausnahmen bilden hier zum Beispiel Finanzgesetze oder die Geschäftsordnung des Nationalrates, die dieser ohne den Bundesrat beschließen kann. Der Bundesrat hat wiederum in den meisten Fällen nur die Möglichkeit eines suspensiven Vetos gegenüber den Beschlüssen des Nationalrates. Ein absolutes Veto kommt ihm nur bei Beschlüssen zu, die seine eigenen Kompetenzen, oder jene der Länder, betreffen. Bei suspensiven Vetos des Bundesrates kann der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss fällen mit dem er, nach einer gewissen Frist, den Einspruch des Bundesrates überwindet. Schließlich wird das verfassungskonforme Zustandekommen des Gesetztesbeschlusses vom Bundespräsidenten beglaubigt und dessen Unterschrift vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Nachdem dieser den Beschluss im Bundesgesetzblatt ordentlich kundgemacht hat, erwächst er am Tag nach der Kundmachung - außer er selbst bestimmt es anders - in Gesetzeskarft.
Der Nationalrat besitzt gegenüber der Bundesregierung und dem Bundespräsidenten gewisse Zustimmungs- und Genehmigungsrechte, etwa was den Abschluss von Staatsverträgen betrifft. Er schlägt weiters dem Bundespräsidenten die Bestellung von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofs vor. Da der Rechnungshof ein Organ des Parlaments darstellt, wählt der Nationalrat dessen Präsidenten. Außerdem kann der Nationalrat den Rechnungshof mit Einzelprüfungen beauftragen.[1] Ebenso verhält es sich mit der Wahl der drei Volksanwälte; den drei größten Fraktionen steht dabei das Vorschlagsrecht zu. Gemeinsam mit dem Bundesrat tritt der Nationalrat gegebenenfalls zur Bundesversammlung zusammen. Obwohl sie sich aus Legislativorganen zusammensetzt, stellt sie ein reines Exekutivorgan dar. Einen Sonderfall stellt die dauerhafte Verhinderung oder Erledigung - durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung - des Amtes des Bundespräsidenten dar. In diesem Falle ist das Präsidium des Nationalrates zu dessen Vertretung berufen.
Der Nationalrat kann die Mitglieder der Bundesregierung wegen Gesetzesüberschreitungen und strafrechtlich verfolgbarer Handlungen mit einer Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof rechtlich haftbar machen. Außerdem steht dem Nationalrat das Interpellationsrecht (= Fragerecht) gegenüber der Bundesregierung - in Form von schriftlichen, mündlichen und dringlichen Anfragen [2] - zu. Auch die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ist eine Möglichkeit der politischen Kontrolle gegenüber der Exekutive. In letzter Konsequenz hat der Nationalrat auch die Kompetenz einem einzelnen Mitglied oder der gesamten Bundesregierung das Misstrauen auszusprechen. Der Bundespräsident hat das Betreffende Mitglied oder die Gesamtregierung daraufhin sofort ihres Amtes zu entheben. Im Übrigen obligt dem Nationalrat der Beschluss des Bundesfinanzgesetzes und des von der Regierung vorgelegten Bundesrechnungsabschlusses.
Der Bundespräsident beruft den Nationalrat - gemäß Art. 28 Abs. 1 B-VG - jedes Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein. Die Einberufung außerordentlicher Tagungen und Schließungen der Tagungen erfolgen durch den Bundespräsidenten auf Beschluss des Nationalrates selbst. In diesen Punkten hat der Bundespräsident keinerlei politischen Spielraum, sondern ist strikt an den Text der Verfassung beziehungsweise an die Entscheidungen des Nationalrates selbst gebunden.
Das Staatsoberhaupt kann jedoch den Nationalrat auf Vorschlag der Bundesregierung auflösen, aber nur einmal aus dem selben Grund. Dies geschah bisher nur 1930 durch Wilhelm Miklas. Doch kann eine vom Bundespräsidenten ernannte Regierung gegen eine Mehrheit im Nationalrat nicht bestehen. Auch geht die Initiative für die Einberufung der Bundesversammlung, zur Anklage oder zur Ansetzung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten, vom Nationalrat aus. Bisher hat der Nationalrat jedoch noch nie einen solchen Schritt gesetzt.
Das Verhältnis des Bundespräsidenten zu den anderen Staatsorganen ist generell geprägt vom sogenannten Rollenverzicht.
Dem Nationalrat und dem Bundespräsidenten gemein ist, dass beide über eine hohe demokratische Legitimität verfügen. Sie werden direkt vom Bundesvolk gewählt.[3]
Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten. Diese wählen in der ersten Sitzung nach der Nationalratswahl den Nationalratspräsidenten und zwei Stellvertreter (2. und 3. Präsident), die sich bei den Sitzungen im Vorsitz abwechseln. Der Nationalrat ist bei seiner Präsidentenwahl an Fraktionsstärken nicht gebunden; es ist aber seit 1920 Usus, dass der Präsident von der größten Fraktion nominiert wird. Als Nationalratspräsidentin fungiert in der derzeitigen Gesetzgebungsperiode Barbara Prammer (SPÖ), als Zweiter Nationalratspräsident Michael Spindelegger (ÖVP), als Dritter Präsident Martin Graf (FPÖ).
Wie in den meisten Demokratien verfügen auch in Österreich die Abgeordneten über die Politische Immunität. Diese teilt sich auf in:
Der einzelne Abgeordnete ist verfassungsmäßig in der Ausübung seines Mandates frei und an keine Weisungen gebunden. Er darf auch keinerlei Aufträge entgegennehmen, in diesem oder jenem Sinn zu stimmen oder zu sprechen. Im Spannungsverhältnis dazu steht das Bestreben jeder im Parlament vertretenen Partei, ein "geschlossenes Abstimmungsverhalten" ihrer Fraktion zu erreichen. Als Druckmittel verlangten die Parteien viele Jahre lang von ihren Abgeordneten Blanko-Rücktrittserklärungen, bis dies als gesetzwidrig erkannt wurde. Heute müssen psychologischer Gruppendruck und die Aussicht, bei der nächsten Wahl nicht mehr auf der Kandidatenliste aufzuscheinen, ausreichen. Es muss von den Fraktionen aber auch toleriert werden, dass Abgeordnete, die eine bestimmte Entscheidung nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, der betreffenden Abstimmung fernbleiben.
Die im österreichischen Nationalrat vertretenen Parteien, konkret deren Parteiklubs, erhalten jährlich eine sogenannte „Klubförderung“. Diese betrug bis 2008 insgesamt 15,3 Millionen Euro und wurde nach Anzahl der Sitze abgestuft aufgeteilt. In der ersten, konstituierenden Sitzung des Nationalrats nach der Nationalratswahl 2008, wurde am 28. Oktober einstimmig beschlossen, die abgestufte Klubförderung abzuschaffen und diese nun auf jedes Mitglied genau zu berechnen, sowie um 15 % bzw. 2,3 Millionen Euro zu erhöhen.[4] Im Zuge der Finanzkrise 2008 und der dadurch drohenden wirtschaftlichen Turbulenzen und vor dem Hintergrund der steigenden Politikverdrossenheit nach dem Scheitern einer „dauerstreitenden“ Regierungskoalition sorgte diese deutliche Erhöhung für Aufregung in den Medien und teils empörte Kommentare. So habe der Nationalrat die Erhähung „still und heimlich“[5] bzw. „heimlich und ganz ohne Diskussion“[6] abgewickelt. Die Erhöhung der Klubförderung sei „dreist“,[6] das „Vertrauen verkauft“[6] und ein Kommentar fragt, ob die Parlamentarier eine „Kaste der Unantastbaren“[7] sei.
Im Nationalrat nominieren in jeder Gesetzgebungsperiode die Fraktionen nach ihrer Mandatsstärke Mitglieder für die Ausschüsse, die Anträge diskutieren und Beschlüsse des Plenums vorbereiten.
Es gibt verfassungsrechtlich zwingend vorgesehene sowie freiwillige Ausschüsse, die bei Bedarf gebildet werden können. In der 2006 beendeten XXII. Gesetzgebungsperiode gab es 36 Ausschüsse. Zu den fixen Ausschüssen zählen der Hauptausschuss, der Rechnungshofausschuss, der Immunitätsausschuss und der Haushaltsausschuss. Zu den freiwilligen Ausschüssen zählen hingegen der Justizausschuss, der Sozialausschuss, Landesverteidigungsausschuss oder die verschiedenen Untersuchungsausschüsse.
Nach der Nationalratswahl am 28. September 2008 lautet die Sitzverteilung in der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates wie folgt:
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Im folgenden die Nationalratswahlergebnisse seit 1945 in Prozent der gültigen Stimmen und Anzahl der Mandate
| Jahr | SPÖ | ÖVP | Grüne1 | FPÖ2 | BZÖ3 | LiF4 | KPÖ5 | Sonstige | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wahl 1945 | 44,6 | 76 | 49,8 | 85 | 5,4 | 4 | 0,2 | 0 | ||||||||
| Wahl 1949 | 38,7 | 67 | 44,0 | 77 | 11,7 | 16 | 5,1 | 5 | 0,5 | 0 | ||||||
| Wahl 1953 | 42,1 | 73 | 41,3 | 74 | 10,9 | 14 | 5,3 | 4 | 0,4 | 0 | ||||||
| Wahl 1956 | 43,0 | 74 | 46,0 | 82 | 6,5 | 6 | 4,4 | 3 | 0,1 | 0 | ||||||
| Wahl 1959 | 44,8 | 78 | 44,2 | 79 | 7,7 | 8 | 3,3 | 0 | 0,1 | 0 | ||||||
| Wahl 1962 | 44,0 | 76 | 45,4 | 81 | 7,0 | 8 | 3,0 | 0 | 0,5 | 0 | ||||||
| Wahl 1966 | 42,6 | 74 | 48,4 | 85 | 5,4 | 6 | 0,4 | 0 | 3,3 | 0 | ||||||
| Wahl 1970 | 48,4 | 81 | 44,7 | 78 | 5,5 | 6 | 1,0 | 0 | 0,4 | 0 | ||||||
| Umstellung auf 183 Mandate | ||||||||||||||||
| Wahl 1971 | 50,0 | 93 | 43,1 | 80 | 5,5 | 10 | 1,4 | 0 | 0,0 | 0 | ||||||
| Wahl 1975 | 50,4 | 93 | 42,9 | 80 | 5,4 | 10 | 1,2 | 0 | 0,0 | 0 | ||||||
| Wahl 1979 | 51,0 | 95 | 41,9 | 77 | 6,1 | 11 | 1,0 | 0 | 0,0 | 0 | ||||||
| Wahl 1983 | 47,6 | 90 | 43,2 | 81 | 3,4 | 0 | 5,0 | 12 | 0,7 | 0 | 0,1 | 0 | ||||
| Wahl 1986 | 43,1 | 80 | 41,3 | 77 | 4,8 | 8 | 9,7 | 18 | 0,7 | 0 | 0,3 | 0 | ||||
| Wahl 1990 | 42,8 | 80 | 32,1 | 60 | 4,8 | 10 | 16,6 | 33 | 0,6 | 0 | 3,3 | 0 | ||||
| Wahl 1994 | 34,9 | 65 | 27,7 | 52 | 7,3 | 13 | 22,5 | 42 | 6,0 | 11 | 0,3 | 0 | 1,4 | 0 | ||
| Wahl 1995 | 38,1 | 71 | 28,3 | 52 | 4,8 | 9 | 22,0 | 41 | 5,5 | 10 | 0,3 | 0 | 1,1 | 0 | ||
| Wahl 1999 | 33,2 | 65 | 26,9 | 52 | 7,4 | 14 | 26,9 | 52 | 3,7 | 0 | 0,5 | 0 | 1,5 | 0 | ||
| Wahl 2002 | 36,5 | 69 | 42,3 | 79 | 9,5 | 17 | 10,0 | 18 | 1,0 | 0 | 0,6 | 0 | 0,2 | 0 | ||
| Wahl 2006 | 35,3 | 68 | 34,3 | 66 | 11,0 | 21 | 11,0 | 21 | 4,1 | 7 | 0 (1)6 | 1,0 | 0 | 3,3 | 0 | |
| Mindestwahlalter auf 16 heruntergesetzt - Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre verlängert | ||||||||||||||||
| Wahl 20087 | 29,3 | 57 | 26,0 | 51 | 10,4 | 20 | 17,5 | 34 | 10,7 | 21 | 2,1 | 0 | 0,8 | 0 | 3,2 | 0 |
Der Nationalrat tagt seit seiner Entstehung im ehemaligen Sitzungssaal des Herrenhauses des Reichsrates. Nachdem im Zweiten Weltkrieg die Inneneinrichtung durch einen Bombentreffer vernichtet worden war, wurde der Saal bis 1956 im damaligen Stil neu gestaltet. Zentrales Element ist ein von Rudolf Hoflehner gestalteter Bundesadler. Zurzeit (2008) steht die Renovierung des abgenutzten Interieurs an. Hierbei soll der Sitzungssaal vor allem behindertenfreundlicher gestaltet, die Höhe der Regierungsbank gesenkt, die Zuschauergalerie vergrößert und die Sitzreihen erneuert werden. Daneben steht auch eine Rundumerneuerung der Saalelektronik an. Während des Umbaus soll der Nationalrat im Sitzungssaal der Bundesversammlung - dem ehemaligen Sitzungssaal des Abgeordnetenhauses des Reichsrates - tagen. Der architektonischen Erneuerung sind jedoch durch den Denkmalschutz Grenzen gesetzt. Der Umbau stieß vor allem bei der ÖVP auf Kritik, die die geplanten Maßnahmen als zu kostspielig kritisierte.
Erste Republik:
(1919) | 1920 | 1923 | 1927 | 1930
Zweite Republik:
1945 | 1949 | 1953 | 1956 | 1959 | 1962 | 1966 | 1970 | 1971 | 1975 | 1979 | 1983 | 1986 | 1990 | 1994 | 1995 | 1999 | 2002 | 2006 | 2008
Erste Republik: Provisorische Nationalversammlung | Konstituierende Nationalversammlung | I. GP (1920–1923) | II. GP (1923–1927) | III. GP (1927–1930) | IV. GP (1930–1934)
Zweite Republik: V. GP (1945–1949) | VI. GP (1949–1953) | VII. GP (1953–1956) | VIII. GP (1956–1959) | IX. GP (1959–1962) | X. GP (1962–1966) | XI. GP (1966–1970) | XII. GP (1970–1971) | XIII. GP (1971–1975) | XIV. GP (1975–1979) | XV. GP (1979–1983) | XVI. GP (1983–1986) | XVII. GP (1986–1990) | XVIII. GP (1990–1994) | XIX. GP (1994–1996) | XX. GP (1996–1999) | XXI. GP (1999–2002) | XXII. GP (2002–2006) | XXIII. GP (2006-2008) | XXIV. GP (2008-2013)